Wem gehört eine Domain?

Es mag vielleicht überraschend klingen, aber nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwirbt der Inhaber einer Domain weder das Eigentum an der Internetadresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain.

Damit ist freilich nicht gesagt, dass der Anmelder und Inhaber einer Domain rechtlos gestellt wäre.

Derjenige, der über einen Provider oder direkt bei der Denic eine Top-Level-Domain mit der Endung .de registrieren lässt, erwirbt vielmehr ein umfangreiches aber eben nur relativ gegenüber der Denic wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist dem Inhaber der Domain von der Denic exklusiv zugewiesen und stellt auch einen verfassungsrechtlich geschützten Vermögenswert dar.

Dies bedeutet, dass der Inhaber einer Domain seine Rechte an der Domain veräußern oder verpachten kann, ebenso wie es dem Domaininhaber unbenommen ist, den Vertrag mit der Denic zu kündigen und so die Domain zum Erlöschen zu bringen.

Die Registrierung einer Domain kann dabei von jeder natürlichen oder juristischen Person vorgenommen werden.

Eine Einschränkung erfahren die Rechte des Domaininhabers dann, wenn bei der Denic für die betreffende Domain ein so genannter Dispute-Eintrag vorgenommen wird. Eine mit einem Dispute-Eintrag versehene Domain kann zwar noch vom Inhaber genutzt, aber nicht mehr übertragen werden. Dispute-Einträge werden von der Denic dann aufgenommen, wenn von Dritter Seite glaubhaft gemacht wird, dass ihm ein Recht an der Domain - beispielsweise kraft Marken- oder Namensrecht - zusteht.

Nicht zu verwechseln mit dem Inhaber einer Domain ist der so genannte Admin-C einer Domain. Dies ist der administrative Ansprechpartner einer Domain, der eine natürliche Person sein muss und gegenüber der Denic für alle die Domain betreffenden Fragen vertretungsberechtigt ist. In Einzelfällen haben Gerichte in der Vergangenheit den Admin-C neben dem Domaininhaber bei Unterlassungsansprüchen als tauglichen Anspruchsgegner qualifiziert.