Die Veräußerung einer Domain

Selbstverständlich ist es möglich, eine Domain auf einen Dritten zu übertragen. Nachdem es sich bei einer Domain nicht um eine Sache handelt, sondern vielmehr mit der Veräußerung einer Domain eine Vielzahl von Rechten auf den neuen Inhaber übertragen werden, handelt es bei der Veräußerung einer Domain im juristischen Sinne um einen Rechtskauf.

Der Kaufvertrag selber bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner besonderen Form. Die Verpflichtung zur Übertragung einer Domain kann demnach beispielsweise jederzeit am Telefon oder sonst wie mündlich eingegangen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich natürlich immer die Abfassung eines schriftlichen Vertrages.

Die Erfüllung des Kaufvertrages beispielsweise über eine .de-Domain geschieht durch Abtretung zahlreicher Rechte des Domaininhabers gegenüber der Denic an den Erwerber der Domain. Mit wirksamer Registrierung der Domain hat der Veräußerer der Domain gegenüber der Denic einen ganzen Strauß von Rechten erworben, die er im Zuge des Übertragungsvorgangs an den neuen Erwerber überträgt. Hierzu gehört unter anderem das Recht auf Eintragung der Domain in das Denic-Register, Aufnahme der Daten in die who-is-Datenbank, auf Freischaltung der Domain und auch das Recht, Denic einen Dritten als neuen Domaininhaber zu benennen.

Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Denic selber. Danach registriert Denic eine Domain für einen vom Domaininhaber benannten Dritten, wenn der Domaininhaber den Domainvertrag kündigt und der Dritte einen neuen Domainauftrag erteilt. Die Eintragung des neuen Domaininhabers bei der Denic ist damit zusätzlich von der Kündigung des alten und der Anmeldung des neuen Domaininhabers abhängig.

Dieses Prozedere und die entsprechenden Verpflichtungen sollten im Rahmen eines Domainveräußerungvertrages ebenso geklärt werden, wie mögliche Haftungs- und Gewährleistungsfragen.

Zu bedenken ist hier auf Verkäuferseite, dass man mit Veräußerung eines Rechts dem Erwerber gegenüber für den Bestand und die Übertragbarkeit des Rechts haftet. Sollten die Rechte an der veräußerten Domain gar nicht bestehen oder liegen die Rechte an der Domain möglicherweise bei einem Dritten, dann hat der Veräußerer ein Problem in Form eines Schadensersatzanspruchs des (insoweit enttäuschten) Erwerbers.

Davon zu unterscheiden sind Probleme, die aus Rechten Dritter an der Domain resultieren können. Veräußert man danach eine Domain, an der Dritte bereits bessere Marken- oder Namensrechte geltend gemacht haben und verschweigt man diesen Umstand gegenüber dem Erwerber, dann dürften in aller Regel ebenfalls Schadensersatzansprüche des Erwerbers gerechtfertigt sein.

Sollte man sich nicht zu einer kompletten Übertragung der Rechte an einer Domain durchringen können, dann besteht auch die Möglichkeit, einem Dritten ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an einer Domain einzuräumen. An der Inhaberschaft der Domain ändert sich in solchen Fällen nichts, der Nutzer der Domain stellt dort lediglich von ihm erarbeitete Inhalte zu Verfügung.

Auch bei Wahl eines solchen Vertragskonstruktes sollte neben Vertragsdauer und Nutzungsentgelt vor allem vertraglich geregelt werden, wer bei Ansprüchen wegen Verwendung des Domainnamens und wer bei Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Inhalt auf der zur Verfügung gestellten Domain haftet.