Domains contra Kennzeichenrecht

Unter Kennzeichen versteht man im Rechtssinne Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Diese Kennzeichen begründen für den berechtigten Inhaber einen besonderen Schutz. Nur der berechtigte Inhaber darf das Kennzeichen für sich und seine Produkte oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr nutzen. Verstößt der Inhaber einer Domain gegen ein Kennzeichenrecht, dann setzt er sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus.

Marken

Marken begegnen einem im täglichen Leben auf Schritt und Tritt. Notorisch bekannte Marken wie beispielsweise "Microsoft", "Coca-Cola" oder "Mercedes" haben einen enormen wirtschaftlichen Wert.

Marken im hier interessierenden Sinn sind nach der Definition des Gesetzes Zeichen, insbesondere Wörter, Buchstaben und Zahlen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Marken können dabei auf verschiedene Weise entstehen.

In aller Regel werden Marken in Deutschland bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München angemeldet und dort nach Prüfung in das Markenregister eingetragen.

Ohne eine Anmeldung und eine Eintragung in das Register entsteht Markenschutz, wenn die Benutzung einer Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise zu Verkehrsgeltung geführt hat. Verkehrsgeltung hat eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die von dem Markennutzer hergestellten Produkte im Hinblick auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen und das Produkt auf diesem Weg von denjenigen Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Schließlich können Marken auch noch aufgrund notorischer Bekanntheit entstehen.

Markeninhaber genießen für Ihre Marke einen umfangreichen Schutz. Der Markeninhaber alleine hat das Recht seine Marke zu benutzen. Jedem Dritten ist es ohne Zustimmung des Markeninhabers untersagt,

  • ein identisches Kennzeichen für identische Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
  • ein Kennzeichen zu benutzen, das mit der Marke verwechselt werden kann oder mit der Marke auch nur gedanklich in Verbindung gebracht wird,
  • ein Zeichen zu verwenden, das die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Der Schutz einer Marke ist demnach sehr stark ausgeprägt und es versteht sich, dass in der Vergangenheit mit der Registrierung von Domainnamen in zahllosen Fällen gegen Markenrechte verstoßen wurde.

Eher die Ausnahme sind die Fälle, in denen jemand eine Domain registriert, die mit einer eingetragenen Marke absolut identisch ist, um unter dieser Domain auch noch identische Waren zu vertreiben. Vorstellbar wäre dies beispielsweise in Fällen von Produktpiraterie.

Zu zum Teil langwierigen und auch kostspieligen Auseinandersetzungen kommt es aber immer wieder in Zusammenhang mit dem Schutz der Marke vor Verwechslungsgefahr.

Hat jemand danach eine Domain registriert, die einer geschützten Marke auch nur ähnlich ist, dann findet er sich möglicherweise schneller als ihm lieb ist in einen Rechtsstreit verwickelt.

Die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr ist dabei mittlerweile so umfangreich, dass nachfolgend nur die Eckpunkte skizziert werden sollen, anhand derer die Gerichte einen Fall entscheiden:

  • Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, oder nicht, ist nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Rahmen dieser Abwägung spielt natürlich immer eine Rolle, wie ähnlich die registrierte Domain der geschützten Marke ist. Ebenfalls ist es von Bedeutung, wie ähnlich sich die Waren oder Dienstleistungen sind, die unter der registrierten Domain einerseits und der geschützten Marke andererseits vertrieben werden.

  • Für die Bewertung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, muss, so die Gerichte, auf einen "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" abgestellt werden.

  • Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Markenrechtsinhabers nach dem Markengesetz ist auch, dass die fragliche Domain "im geschäftlichen Verkehr" eingesetzt wird. Ein solches Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt immer nur dann vor, wenn das Verhalten des Domaininhabers "der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit", so der Bundesgerichtshof, dient.

  • Weiter muss der Domaininhaber mit seiner Domain die geschützte Marke tatsächlich "benutzt" haben. Nicht jede Nennung einer geschützten Marke in einer Domain ist auch gleichzeitig eine Benutzung. Ein Verstoß gegen Markenrechte kann daher beispielsweise bei einer bloß beschreibenden Angabe der Marke in der Domain entfallen.

  • Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Schutzbereich einer Marke, die in Deutschland angemeldet wurde grundsätzlich auch auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik beschränkt bleibt. Markenschutzansprüche setzen daher immer voraus, dass die fragliche Domain auch im Inland benutzt wurde. Hiervon wird man in aller Regel ausgehen können, wenn unter der Domain in Deutschland Waren oder Dienstleistungen angeboten wurden.

Ebenfalls immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind Fälle, in denen mittels einer Domain eine geschützte Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Im Wesentlichen stehen dem Markenrechtsinhaber in diesen Fällen dann Abwehransprüche gegen den Domaininhaber zu, wenn der Ruf der Marke durch die Domain "ausgebeutet" wird, wenn die Unterscheidungskraft der Marke ausgenutzt werden soll, wenn der Ruf der Marke durch die Fremdnutzung der Domain beschädigt wird oder wenn die Entscheidungskraft der Marke durch die Nutzung der Domain beeinträchtigt wird.

Nahezu sämtliche vorstehenden Tatbestandsmerkmale wurden beispielsweise von dem OLG Hamm hinsichtlich der Domain veltins.com angenommen, die wider Erwarten nicht die allgemein bekannte Brauerei, sondern eine Textilfabrik für sich registrieren ließ.

Geschäftliche Bezeichnungen

Neben dem Verstoß gegen Markenrechte kann auch die Beeinträchtigung von so genannten geschäftlichen Bezeichnungen mittels einer Domain zu Schwierigkeiten führen.

Geschäftliche Bezeichnungen sind nach der Gesetzesdefinition Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

Ein Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden.

Mit einem Werktitel wird im Gegensatz zu einem Unternehmenskennzeichen eine bestimmte Ware, ein bestimmtes Produkt bezeichnet.

Beide Kennzeichenrechte, also sowohl Unternehmenskennzeichen als auch Werktitel können den jeweiligen Inhaber berechtigen, gegen einen Domaininhaber, der die Kennzeichenrechte verletzt, vorzugehen.

Die Kriterien, die von den Gerichten bei Kollisionen von geschäftlichen Bezeichnungen mit Internetdomains angelegt werden, sind ähnlich, wie oben für den Markenschutz dargestellt. Auch in diesen Fällen wird also geprüft, ob das geltend gemachte Recht besteht, ob durch die Drittnutzung der Domain eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen oder ob das Kennzeichen von dem Domaininhaber in sonstiger Weise ausgenutzt wurde.

So konnte beispielsweise der Herausgeber der Zeitschrift "Freundin" erfolgreich gegen den Inhaber der Domain "freundin-online.de" vorgehen, da der Domaininhaber den Werktitel der Zeitschrift nach Ansicht des Gerichts in unlauterer Weise ausnutzte.

Hingegen konnte sich der Herausgeber der Zeitschrift "bike" nicht gegen den Inhaber der gleich lautenden Top-Level-Domain durchsetzen. Zwar attestierte das Gericht in diesem Fall dem Pressemagazin ebenfalls dem Grunde nach Titelschutz. Eine Verletzung dieses Titelschutzes schloss das Gericht dann aber mit der Begründung aus, dass die Zeitschrift in den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht hinreichend bekannt wäre.