Domains und unlauterer Wettbewerb

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinflussen, sind unzulässig.

Diese im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zentrale Generalklausel war in der Vergangenheit auch in Zusammenhang mit Internetdomains für Gerichte bereits wiederholt Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit der Benutzung einer Domain.

Dabei kommt das Wettbewerbsrecht nur dann zum Einsatz, wenn die Nutzung einer Internetdomain nicht bereits aus kennzeichen- oder namensrechtlichen Gründen unzulässig ist. Verstößt eine Domain danach gegen eine fremde Marke oder einen fremden Namen, dann greifen die Gerichte zur Lösung des Streits nicht mehr auf das Wettbewerbsrecht zurück.

Grundvoraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch gegen den Inhaber einer fremden Domain ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass durch die Domain die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber beeinträchtigt werden. Zusätzlich muss mit der Nutzung der Domain der Zweck verfolgt werden, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Zumindest muss die von der Domain ausgehende Behinderung jedoch dergestalt sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 216/99).

Zur Lösung eines Streitfalles muss dabei, so die Rechtsprechung, eine Gesamtwürdigung aller Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der einzelnen Wettbewerber vorgenommen werden.

Im Wesentlichen haben sich die Gerichte in der Vergangenheit in Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht dabei mit folgenden Fallgruppen auseinandergesetzt:

  • Domain-Grabbing
  • Beschreibende Second-Level-Domains
  • Neue Internetseiten mit Umlauten


  • Domain-Grabbing

    Unter Domain-Grabbing versteht man das Registrieren einer Internetdomain, die der Anmelder zwar selber nicht braucht, von der er aber annimmt, dass ein Dritter ein lebhaftes Interesse an diesem Domainnamen hat. Der Domaininhaber spekuliert in diesen Fällen darauf, dass sich der Dritte zur Übernahme der Domain zur Zahlung eines - in der Hoffnung des Domaininhabers - beträchtlichen Geldbetrages bereit erklären wird.

    Dabei reicht es für einen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich nicht aus, dass ein Gattungsbegriff, an dem möglicherweise auch andere ein Interesse haben, als Domain registriert wird.

    Unlauter wird das Registrieren einer Domain nach der Rechtsprechung erst dann, wenn die Registrierung alleine vor dem Hintergrund vorgenommen wird, die Domain zu sperren und sich diese anschließend von einem Dritten, der auf die Domain angewiesen ist, abkaufen zu lassen. Ein Hinweis auf wettbewerbswidriges Domain-Grabbing ist immer das Registrieren einer Vielzahl von Domains, die zwar alle einen Bezug zu fremden Namen, Firmen oder Marken, dafür aber keinerlei Bezug zum Unternehmen des Anmelders haben.

    In vielen Fällen wird beim Domain-Grabbing schon das Namen- oder das Marken dafür sorgen, dass die Domain am Ende bei demjenigen landet, dem ein materielles Recht an der Domain zusteht.

    Beschreibende Second-Level-Domains

    Bei beschreibenden Domainnamen und Gattungsbegriffen war sich die Rechtsprechung lange unsicher, ob diese nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft und der Gefahr der "Kanalisierung" von Kundenströmen im Internet unzulässig sind. So mussten beispielsweise die Inhaber der Domains hauptbahnhof.de oder rechtsanwaelte.de erfahren, dass die Nutzung ihrer Domains gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, während die Domains autovermietung.com oder sauna.de von den Gerichten nicht beanstandet wurden.

    Diese Rechtsunsicherheit wurde dann allerdings im Jahr 2001 durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (die Vorinstanzen hatten noch anders entschieden) im Wesentlichen beseitigt.

    Danach verstößt die Registrierung von Gattungsbezeichnungen oder beschreibenden Begriffen als Domain grundsätzlich nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Insbesondere würde der Durchschnitts-Internetnutzer durch solche Domains nicht irregeführt und es besteht, anders als im Markenrecht, im Internet auch kein Freihaltebedürfnis an beschreibenden Bezeichnungen.

    Einschränkend hat der Bundesgerichtshof lediglich darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung beschreibender Domains vom Internetseitenbetreiber auf seiner Homepage nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass er der einzige Anbieter der fraglichen Ware in Deutschland sei. Soweit ersichtlich, war diese Einschränkung der Zulässigkeit beschreibender Domainnamen allerdings in der Praxis noch nicht relevant.

    Aufpassen muss man in Zusammenhang mit beschreibenden Internetdomains wiederum, wenn man sich mit einer neu zu registrierenden Domain einer bereits bestehenden Domain annähert. Soweit hier nicht bereits Namens- oder Markenrechte verletzt werden, besteht unter Umständen das Risiko, dass im Streitfall von den Gerichten der wettbewerbsrechtliche Tatbestand der so genannten Marktbehinderung angenommen wird und die Nutzung der Domain einzustellen ist.

    Neue Internetseiten mit Umlauten

    Seit dem 01.03.2004 ist es möglich, Top-Level-Domains mit der Endung .de auch mit Umlauten zu registrieren.

    Auch hier ließen erste Gerichtsverfahren nicht lange auf sich warten, nachdem mit der Neueinführung der Umlaut-Domains bis auf den Umlaut identische Domainnamen von verschiedenen Domaininhabern genutzt wurden.

    Bisher wurden jedoch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der alten ae-, ue- oder oe-Domaininhaber von den Gerichten verneint. So entschieden für die Domains kettenzüge.de, schlüsselbänder.de und günstig.de.

    Bedenklich ist die Registrierung von Domains mit der korrekten ä-,ü- oder ö-Schreibweise allerdings dann, wenn man mit der neuen Domain lediglich an dem Erfolg einer bereits bestehenden ae-, ue- oder oe-Domain partizipieren und deren Bekanntheit ausnutzen will.