Domainstreitigkeiten

Jedermann, der sich durch die Domain eines anderen in seinen Rechten verletzt sieht, hat das Recht dagegen vorzugehen. So kann jede natürliche oder juristische Person wegen Verletzung ihrer Namens- oder Markenrechte von dem Inhaber der Domain Unterlassung verlangen.

Im Wettbewerbsrecht kann natürlich jeder verletzte Mitbewerber, aber auch bestimmte im Gesetz hierzu ermächtigte Verbände sowie die Industrie- und Handelskammern eine Rechtsverletzung durch eine Internetdomain geltend machen.

Richtiger Anspruchsgegner einer domainrechtlichen Streitigkeit ist in aller Regel der Inhaber der fraglichen Internetdomain. Wettbewerbs- markenrechtliche Ansprüche können auch gegen den Inhaber des Unternehmens geltend gemacht werden, in dessen Unternehmen die Verstöße begangen wurden.

Nur in absoluten Ausnahmefällen ist hingegen die Denic als Registrierungsbehörde, der administrative Ansprechpartner (Admin-C) oder der Internet-Provider richtiger Ansprechpartner, wenn es um Domainauseinandersetzungen geht.

Werden von einem Domaininhaber bessere Rechte eines Dritten verletzt, dann kann letzterer in erster Linie Unterlassung der Rechtsverletzung verlangen. Wie weit dieser Unterlassungsanspruch geht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In aller Regel lautet der Tenor eines einer Klage stattgebenden Urteils dahingehend, dass der Domaininhaber die Nutzung der Domain ganz oder zumindest in Teilen zu unterlassen hat.

Ein Übertragungsanspruch der Rechte an der streitigen Domain wird von dem Bundesgerichtshof (BGH) abgelehnt.

Zulässig ist hingegen nach der Rechtsprechung des BGH die Geltendmachung eines Freigabeanspruchs, wonach der aktuelle Domaininhaber auf seine Rechte gegenüber der Denic zu verzichten hat. Der in seinen Rechten Verletzte kann dann nach Freigabe seinerseits bei der Denic die Registrierung der Domain auf seinen Namen beantragen.

Schließlich stehen dem durch eine Internet-Domain in seinen Rechten Verletzten auch Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zu, soweit dieser schuldhaft gehandelt hat. In vielen Fällen wird die Höhe des zu ersetzenden Schadens hier im Wege der so genannten Lizenzanalogie berechnet. Dies bedeutet, dass der Verletzer den Anspruchsteller so stellen hat, als ob er von ihm eine marktübliche Lizenz erworben hätte.

Regelmäßig beginnt eine Domainstreitigkeit mit einem oft von einem Rechtsanwalt verfassten Abmahnschreiben, mit dem der Domaininhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen und unter Fristsetzung zur Unterlassung aufgefordert wird. Bereits solche Abmahnungen lösen, soweit sie berechtigt sind, empfindliche finanzielle Folgen aus.