ebay und das Marken- und Kennzeichenrecht

Auch ein Verstoß gegen geschützte Marken oder sonstige Kennzeichen kann sowohl im Rahmen der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels als auch hinsichtlich des Artikels selber zu rechtlichen Schwierigkeiten führen.

Alleine die Benutzung einer geschützten Marke im Rahmen der Produktbeschreibung ist dann unzulässig, wenn die zu veräußernde Ware mit der Marke nichts gemein hat und die Benutzung der Marke nur dazu dient, Kunden auf das eigene Verkaufsangebot aufmerksam zu machen.

So wurde die - gewerblich handelnde - Verkäuferin eines goldenen Armreifs, die der Warenbeschreibung unter anderem die Marke "Cartier" hinzugefügt hatte, in zwei Instanzen verurteilt, solche werblichen Maßnahmen zukünftig zu unterlassen. Tatsächlich hatte der angebotene Schmuckgegenstand nichts mit der in der Produktbeschreibung erwähnten Luxusmarke zu tun. Die Verkäuferin hätte zumindest, so die Gerichte, auf der Angebotsseite unmissverständlich darüber aufklären müssen, dass mit der Verwendung des Begriffs "Cartier" kein Hinweis auf die Herkunft des Schmuckstückes verbunden ist.

Kritisch ist ebenfalls immer die Verwendung von geschützten Markennamen in der sicheren Erkenntnis, dass die angebotene Ware allenfalls ein Plagiat darstellt. Sobald man hier nicht als reiner Privatmann, sondern "im geschäftlichen Verkehr", auftritt, kann der Inhaber der Markenrechte Ansprüche wegen Verletzung der Marke durchsetzen. An den Begriff des "Handelns im geschäftlichen Verkehr" sind nach der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen zu stellen. 68 ebay-Verkäufe in einem Zeitraum von zehn Monaten können zur Annahme eines Handelns im "geschäftlichen Verkehr" ausreichend sein.

Weiter hatten sich die Gerichte auch schon mit dem - markenrechtswidrigen - Vertrieb von Luxus-Parfümartikeln über ebay zu beschäftigen. In diesen Fällen tauchten nicht für den Weiterverkauf bestimmte so genannte Parfümtester bei ebay auf. Hier wurde ebay selber von dem Hersteller des Parfüms wegen Verstoß gegen markenrechtliche Vorschriften erfolgreich in Anspruch genommen. Genauso gut hätte der Hersteller des Parfüms selbstverständlich gegen jeden einzelnen Veräußerer vorgehen können.

Die Verwendung des Logos einer Firma des Produktes, das man bei ebay veräußern will, ist in der Verkaufsbeschreibung regelmäßig zulässig. Hier tritt nämlich in aller Regel der so genannte Erschöpfungsgrundsatz ein, der den Inhaber der Markenrechte in seinen Rechten - bezogen auf ein konkretes Produkt - insoweit beschneidet, als er die Markenbenutzung nicht untersagen kann, wenn das konkrete Produkt mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde.

Im konkreten Fall darf man also beispielsweise mit dem adidas-Logo in der Verkaufsbeschreibung bei ebay für ein paar gebrauchte Turnschuhe derselben Marke werben. Unzulässig ist die Verwendung des Logos natürlich bei der Veräußerung von Plagiaten von adidas-Turnschuhen.