ebay und das Wettbewerbsrecht

Sobald man bei ebay den Bereich des rein privaten Handelns verlässt, wird die Zulässigkeit des eigenen Handelns auch nach den Grundsätzen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gemessen.

Ebenso wie bei dem Handel außerhalb des Internets hat man es auch bei ebay-Verkäufen ganz grundsätzlich zu unterlassen, Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer mittels unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Ob eine solche unlautere Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt, beurteilen die Gerichte im Streitfall anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Folgende Fallgruppen können dabei im Rahmen von ebay-Geschäften insbesondere relevant werden:

Unlautere Werbung

Unlauter sind beispielsweise Produktanpreisungen, die gezielt die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern ausnutzen. Als unzulässig wurde von den Gerichten beispielsweise die Werbung für ein aus Algen bestehendes Produkt, das eine Resistenz gegen Radioaktivität bewirken sollte, angesehen.

Unlauter handelt auch derjenige, der bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Zugaben oder Geschenken, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar verständlich angibt. Wer also den Absatz seiner Produkte bei ebay dadurch fördern will, indem er einen zusätzlichen Anreiz in Form einer Beigabe zu dem eigentlichen Verkaufsgegenstand auslobt, muss darauf achten, dass die Bedingungen, zu denen die Zuwendung gewährt werden soll (z.B. persönliche oder geographische Einschränkungen, Zahlung von Kosten), dem Verbraucher transparent vermittelt werden.

Unlauter handelt, wer die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Man sollte daher davon Abstand nehmen, in der Anpreisung des eigenen Produktes auf die Ware der Konkurrenz zu verweisen und letztere mit den Attributen "Scheiß des Monats" oder "totaler Reinfall" (so Beispiele aus der Rechtsprechung) zu versehen. In aller Regel führen solche überzogenen werblichen Maßnahmen zu rechtlichem Ärger.

Ebenfalls unzulässig ist die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber, wenn diese Behauptungen erweislich unwahr und darüber hinaus geeignet sind, sich geschäftsschädigend auszuwirken. So ist beispielsweise die - unwahre - Behauptung über einen Mitbewerber, dieser sei "insolvent" oder habe schon "zweimal Pleite gemacht" in der Regel wettbewerbswidrig.

Unlauter und wettbewerbswidrig ist in jedem Fall das gewerbsmäßige Anbieten von Imitaten von Waren, wenn das Imitat gerade in Kenntnis des nachgeahmten Produktes gefertigt wurde und die Wertschätzung des Originalproduktes ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Neben zwangsläufig mit der Herstellung und Veräußerung von Plagiaten verbundenen markenrechtlichen Verletzungen kann das Anbieten von Plagiaten also auch wettbewerbswidrig sein.

Irreführende Werbung

Auch irreführende Werbung für die eigenen Produkte ist verboten. Die werblichen Anpreisungen, mit deren Hilfe man bei ebay den Absatz seines Produktes fördern will, müssen klar und wahr sein. Es gibt eine Vielzahl von Fallgruppen irreführender Werbung.

So ist die Werbung mit Alleinstellungs- und Spitzenstellungsmerkmalen ("Marktführer", "Nummer 1", "Größter Online-Dienst Europas", "Schnellster Ersatzteildienst") nur dann wirklich empfehlenswert, wenn man im Streitfall nachweisen kann, dass man sich mit dem in der Werbung benutzten Titel auch tatsächlich zu Recht schmückt.

Auch mit irreführenden Angaben über die Merkmale der Waren muss man vorsichtig umgehen, um nicht einen Wettbewerber oder dessen Rechtsabteilung auf den Plan zu rufen. So unterliegt beispielsweise die Anpreisung eines Produktes als "Bio" oder "Öko" strengen Qualitätsanforderungen. Bewirbt man Produkte mit diesen Attributen und stellt sich heraus, dass beispielsweise die vermeintlichen "Bio"-Lebensmittel herkömmlich und gerade nicht ökologisch angebaut wurden, dann stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

Weiter müssen die Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse der Wahrheit entsprechen. Stellt man sich beispielsweise bei ebay als "Fachhändler" dar, muss man auch über eine überdurchschnittliche Fachkenntnis hinsichtlich des beworbenen Produktes verfügen.

Vergleichende Werbung

Schließlich muss man auch mit vergleichender Werbung bei ebay die gesetzlichen Rahmenbedingungen respektieren.

Dem Grunde nach ist vergleichende Werbung erlaubt. Unzulässig wird sie unter anderem dann, wenn die Nennung der Marke eines Mitbewerbers nur dazu dient, die Aufmerksamkeit des ebay-Publikums auf sich zu ziehen. Dient der "Vergleich" also nur als so genannter "Eye-Catcher", um die eigene Ware im Rahmen der ebay-Suchfunktion gut zu positionieren, dann ist dies unzulässig.

Weiter muss sich der Vergleich auf Waren für den gleichen Bedarf beziehen und muss die wesentlichen Umstände der angebotenen Ware oder Dienstleistung objektiv miteinander vergleichen. Man darf demnach nicht durch Verschweigen von Teilaspekten insgesamt ein verzerrtes Bild entstehen lassen.