Ware geliefert - aber die Ware ist mangelhaft

Es kommt vor, dass über ebay erworbene Produkte mangelhaft sind. Da funktioniert beispielsweise ein in der Verkaufsbeschreibung in höchsten Tönen gelobter mp3-Player nicht oder es wird einem anstatt der angepriesenen Goldkette lediglich eine in Messing übersandt.

Der Erwerber hat in diesen Fällen natürlich größtes Interesse daran, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen, um am Ende den vollen vom Verkäufer versprochenen Gegenwert für den bereits bezahlten Kaufpreis zu erhalten.

Zunächst muss man hier prüfen, ob der Verkäufer die Gewährleistungsrechte nicht unter Umständen wirksam beschränkt oder gar ausgeschlossen hat. Als Faustregel kann hier gelten, dass Verbraucher bei Geschäften untereinander Gewährleistungsrechte weitgehend ausschließen können. Verkauft ein Unternehmer bei ebay Waren, ist der vollständige Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht möglich.

Auch bei einem an sich wirksamen Gewährleistungsausschluss ist immer zu prüfen, ob der Mangel vom Verkäufer nicht arglistig verschwiegen wurde (der Nachweis der Arglist ist oftmals schwer zu führen) oder ob vom Verkäufer nicht eine so genannte Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

Näheres zum Gewährleistungsausschluss ist in einem eigenen Kapitel auf dieser Internetseite nachzulesen.

Ist die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Sache dann frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Ist eine Beschaffenheit im Rahmen der ebay-Transaktion nicht vereinbart worden, dann ist das Produkt dann mangelfrei, wenn

  1. es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder wenn

  2. sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Einem Sachmangel im Sinne des Gesetzes steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die verkaufte oder eine zu geringe Menge liefert.

Ein Sachmangel kann sich weiter aus unsachgemäßer Montage oder, für ebay wahrscheinlich relevanter, aus einer aus einer mangelhaften Montageanleitung ergeben.

Entscheidend für die Frage des Vorliegens eines Fehlers sind daher Vereinbarungen über die Beschaffenheit, bei ebay demnach die Angaben in der Verkaufsbeschreibung. Nur wenn konkrete Angaben zur Kaufsache fehlen, dann ist auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und die übliche Beschaffenheit abzustellen.

Es würde den Rahmen dieser Internetseite sprengen, auf sämtliche Problemstellungen zur durchaus schillernden Frage der Mangelhaftigkeit und hierzu vorliegender Rechtsprechung einzugehen. So füllen alleine Urteile zum Gebrauchtwagenkauf und damit verbundener Streitfragen mehrere Leitzordner. Im Streitfall sollte man sich daher mit Zweifelsfragen an einen Rechtsanwalt wenden.

Nachdem die Veräußerung von gefälschter Markenware jedoch bei ebay in letzter Zeit immer mehr Verbreitung gefunden hat, sei zu diesen Fällen folgendes angemerkt:

Wer im Rahmen der Warenpräsentation hochwertige - aber unechte - Markenartikel nicht deutlich beispielsweise als "Fälschung", "Imitat" oder "Nachahmung" kennzeichnet, muss davon ausgehen, dass bei einer erfolgreichen ebay-Auktion die im Rahmen der Verkaufsbeschreibung verwendete Markenname oder das Logo als Beschaffenheitsvereinbarung gewertet wird. Weist dann die gefälschte Rolex oder die aus dem letzten Urlaub importierte Louis Vuitton-Handtasche die vereinbarte Beschaffenheit nicht auf, dann ist die verkaufte Ware mangelhaft.

Folgende Rechte kann der Käufer einer gefälschten Rolex, die nicht hinreichend deutlich als Imitat gekennzeichnet wurde, ebenso wie der Käufer eines jeden anderen mangelbehafteten Produktes geltend machen:

  • Der Käufer kann zunächst Nacherfüllung verlangen. Man hat demnach Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Für den Verkäufer der gefälschten Rolex heißt das, dass er dem Erwerber eine echte Rolex zu liefern hat.

  • Nachdem dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und diese Frist ereignislos verstrichen ist, kann der Käufer einer mangelhaften Ware weiter vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Falle des Rücktritts sind die gewährten Leistungen (Kaufpreis und mangelhafte Ware) zurück zu gewähren. Bei einem nur unbedeutendem Mangel kann man vom Vertrag nicht zurücktreten.

  • Alternativ zu Vertragsrücktritt oder Minderung kann der Käufer nach Fristsetzung auch Schadensersatz vom Verkäufer verlangen. Im Falle der gefälschten Rolex kann der Erwerber hier die Uhr behalten und vom Verkäufer den Mehrwert herausverlangen, den eine echte Rolex kosten würde. Er kann aber auch die Uhr zurückgeben und dann den vollen Kaufpreis der echten Uhr geltend machen.

  • Weitere Käuferrechte im Falle des Vorliegens eines Sachmangels ist der so genannte Aufwendungsersatzanspruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens (Anwaltskosten !).

Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren in der Regel in zwei Jahren (Baumaterialien fünf Jahre), gerechnet ab Ablieferung des Produktes.