Negative Bewertungen bei ebay - kann ich dagegen etwas unternehmen?

Das Bewertungssystem bei ebay entscheidet nicht unerheblich über Erfolg oder Misserfolg einer Auktion. Hat ein Verkäufer bereits einige Bewertungen kassiert, die ihn als unzuverlässig oder die von ihm veräußerte Ware als mangelhaft charakterisieren, dann überlegen es sich potentielle Kunden in aller Regel gut, ob sie mit diesem Partner Geschäfte abschließen und auf seine Produkte ein Gebot abgeben sollen.

Das Bewertungssystem dient demnach gleichsam als Frühwarnsystem, um unseriösen ebay-Nutzern ihre Geschäfte zu erschweren und Schaden für den Ersteher einer Ware zu vermeiden.

Verkäufern, die allerdings über eine "reine Weste" in Form einer hundertprozentigen Quote von positiven Bewertungen verfügen, haben per se bereits einen Vertrauensbonus und tun sich entsprechend leichter bei dem Absatz ihrer Waren.

In Anbetracht dieser auch wirtschaftlichen Bedeutung der Bewertungen bei ebay verwundert es daher nicht, dass Streitigkeiten über die Berechtigung des Inhalts von Bewertungen in zunehmendem Maße die Gerichte beschäftigen. Die schwierige Aufgabe der Gerichte ist es in diesen Fällen festzustellen, ob die negative Bewertung mit Recht und aus gutem Grund abgegeben wurde, oder ob einer der Handelpartner den anderen mit reiner Schädigungsabsicht oder aus purer Bosheit mit manchmal schon an Beleidigungen grenzenden Bewertungen überzogen hat.

Ebay selber greift in aller Regel in das Bewertungssystem nicht ein. Bei nachhaltig (ver-) störenden Bewertungen bleibt daher nur der Weg zum Rechtsanwalt.

In rechtlicher Hinsicht steht dem negativ Bewerteten unter Umständen ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch hinsichtlich der fraglichen Bewertung gegen seinen Geschäftspartner zu. Dieser Anspruch kann aus einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts resultieren oder - bei geschäftsbezogenen Äußerungen - aus einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb resultieren oder auch wegen wahrheitswidriger Kreditgefährdung gegeben sein. In Frage kommt ebenfalls ein auf Löschung der Bewertung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.

Anspruchsbegründend sind regelmäßig - nachweislich - falsche Tatsachenbehauptungen. Negative Werturteile können dann erfolgreich vor Gericht angefochten werden, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung überschritten haben. Bei reinen Werturteilen steht dem Urheber der Bewertung immer die in Art. 5 GG (Grundgesetz) geschützte Meinungsfreiheit zur Seite. Man darf die Grenzen der Meinungsfreiheit nur nicht überschreiten.

Zuweilen ist es schwierig, die Grenze zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu ziehen. Tatsachenbehauptungen sind in aller Regel einer objektiven Klärung und auch dem Beweis zugänglich. Reine Werturteile sind durch eine subjektive Beziehung der sich äußernden Person zu der fraglichen Aussage geprägt.

Folgende von den Gerichten bereits entschiedenen Fälle mögen einen ersten Eindruck davon vermitteln, ob einem als Betroffener im konkreten Fall ein Löschungsanspruch zusteht oder nicht:

  • LG Düsseldorf 18.02.2004

    Der Käufer hatte ein Nah-rungsmittelergänzungsprodukt mit einem bestimmten Wirkstoff "T" erworben. Beworben war das Produkt mit dem Slogan: "100 Kapseln à 750 mg". Tatsächlich enthielten die Kapseln nur je 400 mg des Wirkstoffes. Die nachfolgende negative Bewertung "Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg nur 400 mg" musste der Verkäufer in einem von Ihm angestrengten Gerichtsverfahren gegen sich gelten lassen. Die in der Bewertung abgegebene Tatsachenbehauptung des Käufers sei wahr und im Übrigen habe der Verkäufer nach Auffassung des Gerichts im ebay-Bewertungssystem die Möglichkeit der Gegenäußerung gehabt.

  • AG Koblenz 02.04.2004

    Eine über ebay erworbene Kamera weist Kratzer auf. Die vom Käufer gewünschte Rückgabe der Ware wollte der Verkäufer nur in Originalverpackung und gegen Aufwendungsersatz akzeptieren. Jetzt entschied sich der Käufer anders, wollte die Kamera behalten und forderte vom Verkäufer Originalrechnung nebst Garantieunterlagen. Dies verweigerte der Verkäufer mit dem Hinweis, solche Unterlagen nie zugesagt zu haben.
    Daraufhin folgte folgende vom Käufer abgegebene Bewertung: "Beschwerde: "Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!!"
    Das Gericht wies die auf Löschung gerichtete Klage ab, da weder ein Verstoß gegen zivil- noch strafrechtliche Normen ersichtlich sei und auch kein Verstoß gegen die Vorgaben in den ebay-AGB gegeben sei.

  • AG Erlangen 26.05.2004

    Der Käufer eines Buches zum Preis von Euro 3,00 bewertet nach mehrwöchiger Verzögerung und noch vor Bezahlung des Produktes den Verkäufer negativ mit den Worten: "Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!"
    Das Gericht verurteilt den Käufer zur Löschung der Bewertung, da sie alleine abwertend ohne jegliche sachliche Begründung oder Bezug erfolgt sei. Allgemeine, überspitzte und schlagwörtlich gehaltene Bewertungen, die keinen sachlichen Bezug zu dem konkreten Geschäft haben, rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts einen Löschungsanspruch.

  • LG Konstanz 28.07.2004

    Eine Bewertung des Inhalts, dass der Käufer "einen Transportschaden vorgetäuscht" habe, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und rechtfertigt einen Löschungsanspruch.
    Die Antwort auf eine negative Bewertung, wonach diese "echter Unfug" sei, stellt eine Meinungsäußerung dar, die keinen Widerruf rechtfertigt.

  • LG Eggenfelden 16.08.2004

    Eine negative Bewertung des Inhalts, dass der Verkäufer "nach dem Kauf mehr Porto" verlangt habe, rechtfertigt einen Löschungsanspruch für den Verkäufer, wenn die Behauptung nachweislich unwahr ist.
    Die Bewertung "unglaublich unverschämt" ist hingegen vom Verkäufer hinzunehmen, da dies ein reines Werturteil und von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

  • LG Köln 04.05.2005

    Die Bewertung "Hat angeblich keine Ahnung von Geräten. Sucht und findet immer einen Dummen" ist nach Auffassung des Gerichts eine Meinungsäußerung, die allerdings sachbezogen und auch keine Schmähkritik ist und ebenfalls keine Beleidigung darstellt. Der geltend gemachte Löschungsanspruch wurde abgelehnt.

  • AG Danneberg 13.12.2005

    Die Bewertung "Qualität minderwertig" rechtfertigt bei dem Verkauf eines an sich funktionstüchtigen DVD-Players mitsamt Monitor einen Löschungsanspruch, da im konkreten Fall die Kritik zu pauschal und in ihrer Pauschalität falsch ist.
    Hingegen ist die Bewertung "Bei Reklamationen nur unverschämte Antwort, nie wieder" eine vom Verkäufer hinzunehmende Meinungsäußerung dar, zumal der Verkäufer selber in der Korrespondenz mit dem Verkäufer eher unhöflich agierte.

  • OLG Oldenburg 03.04.2006

    Der Käufer ersteigert ein Laufband. Dieses weist Mängel auf. Der Verkäufer erkennt die Mängel zwar nicht an, erklärt sich jedoch mit einer Rückabwicklung für einverstanden. Nachfolgend gibt der Verkäufer folgende negative Bewertung ab: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer".
    Das Gericht beurteilt die Bewertung als unwahre Tatsachenbehauptung und spricht dem Käufer einen Anspruch auf Löschung zu.

  • LG Bad Kreuznach 13.07.2006

    Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der negativen Bewertung "Ware laut Juwelier nicht sehr wertvoll: Teurer Versand für unechte Ware" setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. Diese Wiederholungsgefahr wurde im konkreten Fall vom Gericht verneint, der Antrag des Verkäufers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mithin zurückgewiesen. Im Streit war ein Süßwasser-Zuchtperlen-Kreuz für den Auktionspreis von Euro 10,05.

  • LG Saarbrücken 09.02.2007

    Die Bewertung "Warnung!!! - Vor Geboten unbedingt Erfahrungsberichte einholen!!!" ist als Werturteil vom Verkäufer hinzunehmen. Ein Löschungsanspruch besteht nicht. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik oder Beleidigung sei nach Ansicht des Gerichts nicht überschritten.
    Die Parteien stritten nach der erfolgten Rückabwicklung einer ebay-Transaktion, die eine Porzellanschale zum Gegenstand hatte. Der Verkäufer hatte dem Käufer seinerseits unter anderem ins Stammbuch geschrieben: "Kann nur warnen vor dem Käufer, kauft Ware für Fest, schickt sie benutzt zurück".