Haftung des Admin-C nach dem Urteil des BGH vom 09.11.2011

Der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht hat mit einer Entscheidung aus dem November 2011 (Az.: I ZR 150/09) etwas mehr Licht in das Dunkel rund um Haftungsfragen des Admin-C gebracht.

Der Sachverhalt war relativ simpel und der wirtschaftliche Wert, um den über drei Instanzen gestritten wurde, auch nicht besonders hoch.

Eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft ließ bei der für die Registrierung von .de-Domains zuständigen Denic eine Domain registrieren. Im Rahmen des Registrierungsvorgangs legitimierte sich ein in Deutschland ansässiger Admin-C für die Antragstellerin.

Die beantragte Domain verstieß jedoch gegen das Namensrecht eines bereits längere Zeit am Markt tätigen Versandhandels für Haarkosmetikprodukte. Dieser Versandhandel verlangte dann auch umgehend die Löschung der Domain. Diese Forderung wurde nicht nur an die britische Gesellschaft als Domaininhaberin, sondern auch an den deutschen Admin-C gerichtet.

Die Domain wurde auf diese Forderung hin gelöscht. Es blieb … der Streit um die bei der Namensrechtsinhaberin entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von Euro 1.379,80. Der Admin-C wurde aufgefordert, diese Gebühren zu übernehmen. Nachdem er sich weigerte, klagte die in ihren Namensrechten verletzte Firma.

Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Anwaltsgebühren wurde vom OLG Stuttgart noch in zweiter Instanz abgewiesen. Die Revision zum BGH brachte für die Klägerin jedoch einen Teilerfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil nämlich auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Gleichzeitig gab der BGH einige sehr detaillierte Hinweise zu der Frage, unter welchen Umständen eine Haftung des Admin-C in Frage kommt.

Folgende Eckpunkte zur Haftung eines Admin-C hat der BGH in seiner Entscheidung herausgestellt:

  • Eine Haftung des Admin-C kommt neben der eigentlichen Domaininhaberin in Frage, wenn der Admin-C mit der Domainregistrierung als Täter eine Namens-, Urheber oder Markenverletzung begeht. Dies wurde im vorliegenden Fall verneint.
  • Eine mögliche Haftung des Admin-C als Gehilfe einer Schutzrechtsverletzung wurde mangels Vorsatz des Admin-C im vorliegenden Fall ebenfalls verneint.
  • Ein Admin-C kann aber anstatt als Täter oder Gehilfe als „Störer … bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden“, wenn er „in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt“ (BGH, a.a.O).
  • Eine Störerhaftung des Admin-C setzt eine „Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus“.
  • Eine „Rechtspflicht zur Überprüfung und Löschung“ einer Domain ergibt sich nicht „aus der Stellung … als Admin-C an sich“.
  • Es ist einem Admin-C regelmäßignicht zumutbar, zu recherchieren, ob in einer Domain „Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind.“
  • Eine Rechtspflicht zur Prüfung der Domain ergibt sich für den Admin-C allerdings „aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten.“
  • Wenn dem Admin-C bewusst ist, dass auf der Ebene der Domaininhaberin keinerlei Prüfung stattfindet, ob die beantragte Domain gegen Rechte Dritter verstößt, dann haftet der Admin-C.

Im vorliegenden Fall wurde zu dem letztgenannten Punkt vorgetragen, dass die Antragstellerin Domains in einem automatisierten Verfahren beantrage und gewerbsmäßiges Domaingrabbing betreibe. Um hier den Eintragungsvorgang in kürzester Zeit vornehmen zu können, habe sie vom Admin-C eine Blankovollmacht für beliebige Registrierungsvorgänge erhalten. Sollte sich dieser Sachvortrag der Klägerin im Rahmen des vor dem OLG fortzusetzenden Verfahrens als zutreffend herausstellen, wäre eine Haftung des Admin-C für die aufgelaufenen Anwaltskosten nach der Entscheidung des BGH zu bejahen.