Haftung des Internetseitenbetreibers für eigene Angaben

Anfang des Jahres 2007 wurde das bis zu diesem Zeitpunkt für die Klärung der Haftungsrahmenbedingungen einschlägige Teledienstegesetz durch das neue Telemediengesetz abgelöst.

Die maßgebliche Vorschrift, die unter anderem die Verantwortlichkeit eines Internetseitenbetreibers für seine Homepage postuliert, wurde im Telemediengesetz allerdings inhaltsgleich aus dem Teledienstegesetz übernommen.

Sie lautet:

Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zu deren Nutzung vermittelt.

Nach dieser weiten Definition im Gesetz ist unstreitig, dass neben anderen jeder Betreiber einer privaten und natürlich auch gewerblichen Homepage im Internet als so genannter Diensteanbieter für den auf der Internetseite platzierten Inhalt verantwortlich ist.

Das Telemediengesetz schafft dabei keine neue Haftungsgrundlage für den Betreiber einer Internetseite, dieser soll vielmehr gemäß Gesetzeswortlaut "nach den allgemeinen Gesetzen" verantwortlich sein.

Eine Verantwortlichkeit des Internetseitenbetreibers kann sich danach aus dem Zivilrecht (dazu nachfolgend a)), dem Strafrecht (dazu nachfolgend b)) aber auch dem Verwaltungsrecht (dazu nachfolgend c)) ergeben.

a) Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Typische zivilrechtliche Streitigkeiten mit Betreibern von Internetseiten sind beispielsweise medienrechtliche Auseinandersetzungen. Bilder Dritter, die ohne Genehmigung veröffentlicht werden, unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Aussagen über Dritte und jeder sonstige unerlaubte Eingriff eines Internetseitenbetreibers in das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person führen in der Regel umgehend zu juristischem Ärger.

Auch Ansprüche aus Urheber- oder Markenrecht, die gegen den Inhaber einer Internetseite geltend gemacht werden, gehören zu der Gruppe der zivilrechtlichen Streitigkeiten.

Selbstverständlich gehören hierher auch sämtliche Ansprüche, die sich möglicherweise aus einem Vertrag ergeben können, den der Internetseitenbetreiber mit einem Dritten mit Bezug zu der Internetseite geschlossen hat.

b) Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Unter Umständen interessieren sich auch die Strafverfolgungsbehörden für den Inhalt einer Internetseite und damit für dessen Betreiber.

Allgemein bekannt dürfte sein, dass Homepageinhalte mit volksverhetzendem oder pornografischem Inhalt sehr schnell die Ermittler auf den Plan führen. Enthält eine Internetseite beleidigende Inhalte, wird jemand anders durch den Inhalt der Seite rechtswidrig bedroht, genötigt oder beleidigt oder wird durch die Internetseite ein Betrug eingefädelt, dann ist neben der zivilrechtlichen Haftung für den Internetseitenbetreiber der Weg vor das Strafgericht ein durchaus kurzer.

Internetspezifisch sind weiter einige strafrechtliche Nebengesetze. So enthält das Urhebergesetz in Deutschland beispielsweise auch eine Strafvorschrift für die unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Weithin unbekannt ist auch, dass es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Strafvorschriften für den Fall der irreführenden Werbung mit unwahren Angaben oder für den Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gibt.

c) Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit

Gelegentlich geraten Internetseitenbetreiber auch in das Blickfeld der Verwaltungsbehörden. Solche Fälle sind in letzter Zeit vor allem im Zusammenhang mit dem Polizei- und Sicherheitsrecht in Erscheinung getreten.

Geht nämlich von der Internetseite eine Gefahr oder Störung im Sinne des Sicherheitsrechtes aus, dann haben die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, den Betreiber der Internetseite als so genannten Störer in Anspruch zu nehmen.

Gründe des Gewerberechts oder des Jugendschutzrechtes können Behörden beispielsweise dazu veranlassen, gegen (in Deutschland ansässige) Betreiber einer online-Spielhalle vorzugehen.

Der Internetseitenbetreiber soll als Diensteanbieter nach dem Gesetzeswortlaut nur für eigene Informationen verantwortlich sein. Hier darf man allerdings nicht dem Trugschluss unterliegen, dass mit dem Begriff "eigene Informationen" lediglich die Inhalte der Internetseite gemeint sind, die originär von dem Internetseitenbetreiber stammen. Sobald man sich auf seiner Internetseite Inhalte Dritter "zu Eigen macht", haftet man nach der bisher geltenden Rechtsprechung für diese Inhalte ebenso, als ob es originär eigene wären.

Einzelheiten hierzu sind in den Kapiteln über die Haftung des Internetseitenbetreibers für fremde Inhalte bzw. in dem Kapitel über die Haftung für Links nachzulesen.