Haftung für Hyperlinks

Hyperlinks sind elektronische Verweise im Internet, mit deren Hilfe man innerhalb einer Internetseite oder auch zu fremden Webangeboten per Mausklick weitergeleitet wird

Insbesondere externe Hyperlinks zu anderen Internetseiten und damit in Zusammenhang stehende Haftungsfragen haben in der Vergangenheit wiederholt die Gerichte beschäftigt.

Leider hat es Gesetzgeber verabsäumt, zu der Frage der Haftung für Hyperlinks in das Anfang des Jahres 2007 verabschiedete Telemediengesetz Regelungen aufzunehmen.

Die Gerichte wenden daher zur Entscheidung im Einzelfall über Fragen der Haftung für Hyperlinks derzeit mit dem BGB ein Gesetz an, dass am 01.01.1900 und damit gute neunzig Jahre vor der Vorstellung des world wide web durch das Europäische Labor für Teilchenphysik in Kraft getreten ist. Entsprechend widersprüchlich ist in diesem Bereich insbesondere die Rechtsprechung der Instanzgerichte.

Wenngleich in der Folge die Probleme angesprochen werden, die man mit dem Setzen von Links bekommen kann, so soll nicht der Eindruck entstehen, dass jeder Webseitenbetreiber neuerdings vor Aufnahme eines Links anwaltlichen Rat über die Frage der Zulässigkeit des Links einholen muss. Das Internet lebt von den Hyperlinks. Daher ist die Aufnahme eines Links in die eigene Homepage in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle rechtlich absolut unproblematisch.

Ungeachtet dieses Grundsatzes haben Hyperlinks allerdings in der Vergangenheit für den Linksetzer schon zu straf- und deliktsrechtlichen Konsequenzen geführt. Ungemach kann einem Webseitenbetreiber und Verwender von Hyperlinks aber auch in marken-, urheberrecht- und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht drohen.

Strafrechtliche Haftung

Zahlreiche Straftatbestände im Deutschen Strafrecht setzen das "Zugänglichmachen" von verbotenen Informationen voraus. Hierzu zählen beispielsweise Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen sowie volksverhetzendes, gewaltverherrlichendes oder pornografisches Material. Jeder, der im Inland auf seiner Internetseite einen direkten Link zu einer anderen - auch im Ausland betriebenen - Internetseite setzt, die Material im vorstehenden Sinne enthält, kommt als Täter eines der beschriebenen Straftatbestände in Betracht.

Dabei reicht es nach der Rechtsprechung aus, dass das strafbewehrte Material nicht auf der verlinkten Seite vorhanden ist, sondern von dort unkompliziert zu erreichen ist oder wenn der Linksetzer die weiteren Unterseiten und deren strafrechtlich relevanten Inhalt gekannt hat.

Deliktrechtliche Haftung

Wegen der Aufnahme eines Links auf eine Internetseite, die beleidigende Tatsachenbehauptungen ("eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel") über einen Dritten enthielt, hat das LG Hamburg 1998 den Setzer des Links und Homepagebetreiber zur Zahlung von Schadensersatz an die beleidigte Person verurteilt. Das Gericht ließ es hier für die Bejahung einer Haftung ausreichen, dass sich der Linksetzer von den durch einen anderen begangenen Beleidigungen nicht ausreichend distanziert hatte. Hiervon ließ sich das LG Hamburg auch nicht von einer auf der fraglichen Internetseite offenbar vorhandenen "Haftungsfreizeichnungsklausel" abhalten.

Dieses Urteil führte in der Folge dazu, dass eine Vielzahl von Internetseitenbetreibern unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LG Hamburg einen so genannten "Disclaimer" auf ihre Internetseiten aufnahmen, mit dem sie sich schon einmal rein vorsorglich von rechtswidrigen Inhalten auf den verlinkten Internetseiten distanzierten.

Die Sinnhaftigkeit solcher "Disclaimer" ist in der juristischen Literatur, aber auch wiederholt von den Gerichten mit Recht in Frage gestellt worden. Grundlage einer deliktischen Haftung für einen Hyperlink kann ohnehin nur die massive Verletzung der Rechte eines Dritten sein, die man sich via Link zu Eigen macht. Wer in voller Kenntnis grober Beleidigungen eines Dritten auf die die Beleidigungen enthaltende Internetseite verlinkt und sich von den Beleidigungen inhaltlich nicht distanziert, dem hilft auch nicht das standardisierte Bekenntnis, mit den beleidigenden Äußerungen nichts zu tun haben zu wollen.

In diesem Sinne wollte das OLG München einem auf einer Internetseite enthaltenen Disclaimer im Sinne einer Distanzierung auch nur dann Rechtswirkung zubilligen, wenn "der Nutzer die Seiten nur über den Disclaimer erreichen kann oder wenn jede Seite einen deutlichen direkten Text zum Haftungsausschluss" enthält.

Insbesondere dann, wenn man sich mittels Setzen eines Links auf eine andere Internetseite - rechtswidrige - fremde Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen zu Eigen macht, diese fremden Aussagen möglicherweise sogar als richtig hinstellt und sich nicht von Ihnen distanziert, läuft man im Einzelfall Gefahr, bereits durch das Setzen des Links Schwierigkeiten zu bekommen. Auch hier ist es demnach, ebenso wie bei der Haftung für fremde Inhalte auf der eigenen Internetseite, zu empfehlen, auf Hinweise eines angeblich durch den Link in seinen Rechten Verletzten umgehend zu reagieren.

Markenrechtliche Haftung

Bereits die Aufnahme eines Links, dessen Text zumindest zum Teil aus einer geschützten Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung besteht, kann zu einem Unterlassungsanspruch des Markenrechtsinhabers führen. So im Jahr 2001 entschieden von dem OLG Hamm für die Marke "Explorer" in einem von offenbar insgesamt 80 von dem Markeninhaber angestrengten Verfahren (Das OLG Braunschweig war in einem zeitgleich laufenden Parallelprozess zu einer Verneinung von markenrechtlichen Ansprüchen gekommen).

Voraussetzung ist dabei, wie immer in markenrechtlichen Auseinandersetzungen, die kennzeichenmäßige Benutzung der eingetragenen Marke. Auch muss die Verlinkung im geschäftlichen Verkehr, also zur Förderung wirtschaftlicher Interessen erfolgt sein.

In aller Regel wird jedoch die Verlinkung dann von einer konkludenten Zustimmung des Markenrechtsinhabers gedeckt sein, wenn dieser seinerseits eine Internetseite mit der Marke als Domain unterhält. In Anbetracht der Wichtigkeit von Links für das Suchmaschinenranking wird ein Markenrecht- und Domaininhaber über einen entsprechenden Link regelmäßig alles andere als betrübt sein.

Urheberrechtliche Haftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2003 das Setzen von Hyperlinks auch auf urheberrechtlich geschützte aber durch das Internet frei zugängliche Werke für zulässig erklärt. Maßgebend war dabei die Auffassung des Gerichts, dass durch das Setzen eines Links das geschützte Werk nicht im Sinne des Urhebergesetzes "vervielfältigt" wird.

Auch der durch das Setzen von so genannten Deep-Links ermöglichte direkte Abruf eines urheberrechtlich geschützten Artikels im Internet wurde vom BGH nicht beanstandet. Derjenige, der sein Werk im Internet öffentlich zugänglich macht, muss konsequenterweise auch damit rechnen, dass Internetnutzer von diesem Angebot Gebrauch machen. Eine urheberrechtliche Störung sei mit einem solchen Vorgang nicht verbunden. Dabei sei es von dem Betreiber der Internetseite, auf der sich die urheberrechtlich geschützten Werke befinden, auch hinzunehmen, dass Internetnutzer mittels Deep-Link an der Startseite und dort möglicherweise vorhandenen Werbeeinblendungen vorbeigeleitet werden.

Offen gelassen hatte der BGH im Jahr 2003 noch die Beantwortung der Frage, ob vorgenannte Erwägungen ebenfalls dann greifen, wenn der Urheber mittels programmiertechnischer Vorkehrungen dafür sorgt, dass seine Werke nicht mittels Deep-Links im Internet Verbreitung finden sollen.

Mit einem neuen Urteil aus dem Jahr 2010 hat sich der BGH (Az.: I ZR 39/08) nunmehr auch zu dieser Frage geäußert. Danach ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht alleine durch das Setzen eines Hyperlinks dann gegeben, wenn der berechtigte Inhaber des Urheberrechts durch eine programmiertechnische Maßnahme auf seiner Seite sicherstellen will, dass sein urheberrechtlich geschütztes Werk nur auf dem Weg über das Öffnen seiner Startseite aufgerufen wird und gerade nicht auf direkten Weg, wie es in dem entschiedenen Fall durch einen direkten Abruf eines - urheberrechtlich geschützten - Kartenausschnitts gegeben war. Der Inhaber des Urheberrechts hatte im vorliegenden Fall durch die Verwendung einer so genannten Session-ID nach Auffassung des BGH ausreichend deutlich klar gestellt, dass er einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk nicht wünscht.

Diese Präzisierung der Rechtsprechung durch den BGH bedeutet in der Praxis, dass man beim Setzen von Deep Links wesentlich vorsichtiger sein und insbesondere klären muss, ob auf der Zielseite hiergegen technische Abwehrmaßnahmen installiert sind.

Als urheberrechtswidrig wurde weiter sowohl von LG Hamburg als auch von dem OLG Hamburg als Berufungsinstanz das Setzen eines Links beurteilt, mit dessen Hilfe lediglich der urheberrechtlich geschützte Inhalt der verlinkten Seite ohne jegliche Menü-, Adress- und Symbolleiste in einem neuen Fenster auf der verlinkenden Seite auftaucht und in deren Inhalt eingebunden wird.

Bei dieser, von den Gerichten als "Framing" bezeichneten Technik, besteht die konkrete Gefahr, dass die Internetnutzer die verlinkten Inhalte nur als solche der verlinkenden Seite wahrnehmen. Eine solche Art der Verlinkung und Herkunftsverschleierung sei, so die Hamburger Gerichte, urheberrechtswidrig.

Wettbewerbsrechtliche Haftung

Auch das Wettbewerbsrecht hat verschiedentlich dazu geführt, dass gegen Links vor Gericht erfolgreich vorgegangen wurde.

Voraussetzung für eine Haftung aus Wettbewerbsrecht ist zunächst das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem Betreiber der verlinkenden und dem Betreiber der verlinkten Internetseite.

Weiter muss das Verhalten des Linksetzenden als unlauter erscheinen, da selbst der Bundesgerichtshof (BGH) das Setzen eines Links als in der Regel zulässig erachtet, da nach Auffassung des BGH "ohne den Einsatz von Hyperlinks ... die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen" wäre.

Kommen jedoch zusätzliche Merkmale wie das der Irreführung oder der Rufausbeutung hinzu, dann können Ansprüche aus Wettbewerbsrecht gegen den Linksetzer gegeben sein.

So wurde die Betreiberin einer Internetseite auf Unterlassen der Veröffentlichung eines Hyperlinks verurteilt, der zu einem in Deutschland nicht konzessionierten Online-Casino führte. Das Setzen eines solchen Links auf einen Anbieter unerlaubten Glücksspiels stellt einen Verstoß gegen Strafgesetze und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht dar.

In einem anderen vom LG Berlin entschiedenen Fall wurde ein Hyperlink beanstandet, da mittels dieses Hyperlinks aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Webseite weitergeleitet wurde, die lediglich Werbung enthielt. Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen den so genannten Trennungsgrundsatz, wonach Werbung klar als solche zu erkennen sein muss. Auch hier wurde ein Wettbewerbsverstoß bejaht.