Unverlangte E-Mail Werbung

Jeder kriegt sie und keiner kann sie wirklich gebrauchen. Jeden Tag landen Dutzende unbestellter E-Mails im eigenen elektronischen Briefkasten und verstopfen dort mit den letzten Geheimtipps für garantiert gewinnbringende Börsenpapiere oder noch pikantere Waren und Dienstleistungen die Leitungen.

Abhilfe schafft natürlich in gewissem Umfang die Aktivierung eines so genannten Spam-Filters bei dem jeweiligen E-Mail-Dienst, der einem zumindest den gröbsten Unsinn vom Leib hält.

Nachdem jedoch auch solche Filtersysteme offenbare Lücken haben und man grundsätzlich auch nicht verpflichtet ist, solche Systeme zu nutzen, sollen im Folgenden einige Anmerkungen aus rechtlicher Sicht zu dem Problemkreis "E-Mail Werbung" gemacht werden.

Das erste Gericht, das sich in Deutschland mit der unverlangten Zusendung von E-Mail Werbung beschäftigen musste, war im Jahr 1997 das Landgericht Traunstein. Bereits damals schwante dem zur Entscheidung angerufenen Gericht, welche Plage eines Tages von dem Medium E-Mail ausgehen wird. Es stellte bereits damals fest:

Das Gericht beurteilte die unverlangte Versendung von E Mail Werbung folgerichtig als wettbewerbswidrig.

Diese Auffassung hat sich in der Zwischenzeit bei sämtlichen Gerichten in Deutschland flächendeckend durchgesetzt.

Im geschäftlichen Verkehr verstoßen unbestellte E Mails als unzumutbare Belästigung gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), bei Privatpersonen stellt unerwünschter E-Mail Spam regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und rechtfertigt aus diesem Grund einen Unterlassungsanspruch gegen den Absender der Mail.

In aller Regel reicht schon der Versand einer einzigen unerbetenen Werbe-E-Mail, um Unterlassungsansprüche bei dem Empfänger der Mail auszulösen.

Die Haftung des Versenders der Mail ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger der Mail mit der Übersendung der Mail einverstanden ist. Dabei trägt jedoch der Absender der Mail die Beweislast für das Bestehen des Einverständnisses auf Seiten des Empfängers.

Soweit dieses Einverständnis ausdrücklich erteilt wurde, ist der Absender der Werbe-Mail aus dem Schneider. Ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters und Werbetreibenden verstecktes formularmäßiges Einverständnis des E-Mail-Empfängers dürfte nicht ausreichen. Eine mutmaßliche Einwilligung mit dem Versenden der Werbe-Mail reicht im geschäftlichen Verkehr ebenfalls nicht aus.

Ein Unternehmer darf einem Verbraucher jedoch nach dem im Jahr 2004 neu gefassten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dann E-Mails zusenden, wenn

  • er die Mail-Adresse des Empfängers im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat,

  • der Unternehmer die Mail-Adresse des Kunden nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

  • der Mail-Adressat der Nutzung seiner Adresse nicht ausdrücklich widersprochen hat und

  • der Kunde deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung seiner Mail-Adresse jederzeit widersprechen kann.

Es gibt also Mittel und Wege, sich gegen unverlangte E-Mail Werbung zu wehren. nach einer - kostenpflichtigen - Abmahnung und gegebenenfalls einer - weitere Kosten auslösenden - Unterlassungsklage dürfte auch dem hartnäckigsten Werbetreibenden beizubringen sein, dass man kein Interesse an seinen Mitteilungen hat.

Dass das Gros der Absender von Spam-Mail leider gar nicht ermittelbar ist oder sich unerreichbar irgendwo im Ausland befindet, steht dann wieder auf einem anderen Blatt. Wer hier aktiv gegen unerwünschte Werbung vorgehen will, kann sich in die Robinsonliste des Interessenverbandes Deutsches Internet e.V. eintragen.