Volksverhetzung, § 130 StGB

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der inländischen Bevölkerung oder aber gegen ausländische Volksgruppen aufstachelt, zu Gewaltmaßnahmen gegen sie auffordert, wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung oder einer Volksgruppe beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Die gleiche Strafandrohung gilt für denjenigen, der Verbrechen, die während des dritten Reiches von den Nationalsozialisten begangen wurden, mit Hilfe des Internets (und auch sonst wie) billigt, leugnet, verharmlost, verherrlicht oder rechtfertigt.

Bedauerlicherweise mussten sich deutsche Gerichte mit dem Tatbestand der Volksverhetzung auch schon im Zusammenhang mit dem Medium Internet beschäftigen.

In einem im Jahr 2000 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde ein in Australien ansässiger australischer Staatsbürger, der im Internet Artikel veröffentlicht hatte, in denen der Holocaust bestritten wurde, wegen Volksverhetzung verurteilt.

Wenngleich dieses Urteil in Fachkreisen kontrovers diskutiert wurde, und weder der Heimatstaat des verurteilten Australiers noch zahlreiche andere Staaten wie die Vereinigten Staaten von Amerika einen der Volksverhetzung vergleichbaren Straftatbestand kennen, ist das Urteil des BGH im Ergebnis richtig.

Eine Tat ist nach den Regelungen des Strafgesetzbuches immer dort begangen, wo ihr Erfolg eingetreten ist. Durch eine über das Internet auch im Ausland vorgenommene Verbreitung der Ausschwitzlüge tritt dieser Erfolg, nämlich die bloße Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens, nach richtiger Auffassung des BGH auch in Deutschland ein.

Für sämtliche Webseitenbetreiber im Ausland, die ähnlich Ekel erregende Artikel wie in dem entschiedenen Fall auf ihren Seiten vorhalten, bedeutet dieses Urteil freilich, dass sie mit Einreise nach Deutschland mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

In einem weiteren im Jahr 2006 vom BGH rechtskräftig entschiedenen Fall wurden zwei Autoren wegen Volksverhetzung verurteilt, da sie über das Internet dazu aufriefen, sämtliche Ausländer in Deutschland von einer Beschäftigung auszuschließen und nachfolgend auszuweisen.