Verbreitung pornografischer Schriften, § 184 ff. StGB

Pornografie erfreut sich im Internet ungehemmter Beliebtheit. Nach Angaben des Europäischen Parlaments waren weltweit im Jahr 2005 über 250 Millionen Internetseiten mit pornografischem Inhalt online. In der Zwischenzeit werden es noch einige mehr geworden sein.

Diese Fülle an Internetseiten mit einschlägigem Material steht in krassem Widerspruch zu den restriktiven Strafvorschriften, die es in Deutschland zu dem Thema Pornografie gibt.

In Deutschland wird beispielsweise mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer pornografisches Material einer Person unter achtzehn Jahren zugänglich macht.

Eine noch höhere Strafandrohung sieht das Gesetz für die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften vor.

Mit bis zu fünf Jahren oder bei gewerblichem Handel bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe muss schließlich derjenige rechnen, der kinderpornografisches Material über das Internet verbreitet oder zugänglich macht.

Eine Definition von Pornografie ist im Gesetz nicht enthalten. Im Streitfall kommt es für die Frage, ob eine Abbildung, ein Text oder ein Film pornografisch ist, auf den Gesamtzusammenhang an, in dem die Abbildung dem Betrachter präsentiert wird. So leuchtet unmittelbar ein, dass beispielsweise die Abbildung nackter Körper auf einer Internetseite mit fachmedizinischem Hintergrund keine Pornografie darstellt. Soll die Darstellung jedoch der "groben Darstellung des Sexuellen" dienen, dann darf man annehmen, dass auch die Strafjuristen von dem Vorliegen von Pornografie ausgehen.

Ein Zugänglichmachen von pornografischem Material im Sinne des Gesetzes ist dann gegeben, wenn im Internet Dateien mit pornografischem Inhalt bereitgestellt werden, so dass die Möglichkeit des Lesezugriffs für andere gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) reicht es für das Tatbestandsmerkmal des "Verbreitens" aus, dass eine Datei entweder im Wege des Uploads (vom Anbieter des Materials zum Nutzer gesendet) oder des Downloads (vom Nutzer im Internet abgerufen) ihren Weg auf den Computer eines Internetteilnehmers findet.

Bei Kinderpornografie ist im Übrigen bereits sowohl das Anfertigen als auch der bloße Besitz von entsprechendem Material unter Strafe gestellt. Im Falle des Besitzes reicht es für eine Verurteilung bereits aus, dass man kinderpornografisches Material, losgelöst vom Internet, auf einer Festplatte, einem Memory-Stick, einer CD, DVD oder Diskette abspeichert. Im Zusammenhang mit dem Internet dürfte auch kinderpornografisches Material, dass sich im so genannten Cache eines Computers findet, den objektiven Tatbestand des Besitzes begründen.

Als Fazit kann festgehalten werden:

Wer "einfache" Pornografie über das Internet verbreitet oder zugänglich macht, sollte sich tunlichst vergewissern, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material tatsächlich nur von Personen über achtzehn Jahren konsumiert werden kann. Alterskontrollen über Personalausweis- oder Kreditkartennummer genügen hier als Sicherungssystem nicht.

Das Verbreiten oder Anbieten im Internet von pornografischem Material mit Bezug zu Gewalttätigkeiten oder Tieren führt zwangsläufig zu Konflikten mit der deutschen Strafjustiz.

Zur Strafbarkeit in Zusammenhang mit kinderpornografischem Material muss nicht erst der Schritt in das Internet getan werden. Hier reicht schon der bloße Besitz von entsprechendem Material, um sich dem Risiko einer mehrjährigen Haftstrafe auszusetzen. Jede weitere Verbreitungshandlung über das Internet verschärft nur die Straferwartung.

Neben den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sehen im Übrigen auch Strafvorschriften in dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag empfindliche Sanktionen für die rechtswidrige Verbreitung von Pornografie vor.

Das Anbieten von pornografischen Material über einen ausländischen Internetserver ändert nichts an der Strafbarkeit eines solchen Tuns in Deutschland. Nachdem der Erfolg der Tat, nämlich das Zugänglichmachen von Pornografie auch an unter Achtzehnjährige im Internet selbst bei Nutzung eines ausländischen Servers naturgemäß auch in Deutschland eintritt, sind für solche Fälle die strikten deutschen Strafvorschriften ebenso anwendbar.