Beleidigung, § 185 StGB

Selbstverständlich ist das Internet ein Medium, mittels dem auch der Tatbestand der Beleidigung erfüllt werden kann. Wer im Internet vorsätzlich einen anderen beleidigt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Beleidigung im juristischen Sinne ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung.

Dabei ist selbstverständlich nicht jede kritische Äußerung einem Dritten gegenüber eine tatbestandsmäßige Beleidigung, mag die Äußerung vom Betroffenen auch als noch so kränkend empfunden worden sein. So können wenig schmeichelhafte Tatsachenbehauptungen über einen Dritten, die der Wahrheit entsprechen, nie als Beleidigung bestraft werden. Auch negative Werturteile sind dann keine Beleidigung nach dem Strafgesetzbuch, wenn sich diese Werturteile auf ein "ehrminderndes Verhalten" des Betroffenen beziehen und in diesem Sinne richtig und auch angemessen sind.

Ob eine abwertende Äußerung möglicherweise als Wahrnehmung berechtigter Interessen oder im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Der Tatbestand der Beleidigung kann durch einen Dritten in seiner Ehre verletzenden Äußerungen oder Darstellungen auf der eigenen Homepage ebenso erfüllt werden wie durch entsprechende Schmähungen, die sich in einer an einen anderen gerichteten E-Mail befinden.

Als besonders kritisch im Hinblick auf Beleidigungen haben sich darüber hinaus im Internet Gästebücher und vor allem Foren herausgestellt. Die vermeintliche Anonymität, die das Internet vor allem in Foren bietet, verleitet hier so manch einen Zeitgenossen zu Äußerungen, die zweifelsfrei beleidigend sind und die er wahrscheinlich nie getätigt hätte, wenn er der betroffenen Person persönlich gegenüber gestanden wäre.

Ein interessanten Beschluß hat in diesem Zusammenhang das OLG Koblenz am 12.07.2007 (AZ.: 2 U 862/06) gefällt. Im konkreten Fall wurden von dem Gericht selbst so klare Worte wie "Betrüger von Firma XY" oder "Achtung Betrüger unterwegs! Firma XY" im Kontext eines Gesamtbetrages als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Beleidigung gewertet. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte das OLG Koblenz fest, dass "in der öffentlichen Auseinandersetzung ... auch Kritik hingenommen werden (muss), die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht."

Der Tatbestand der einfachen Beleidigung wird allerdings von den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht als so genanntes Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens ist vielmehr bei der einfachen Beleidigung ein Strafantrag des Betroffenen. Nachdem die Allgemeinheit von einer einfachen Beleidigung kaum oder gar nicht betroffen ist, sollte man sich als Strafantragsteller allerdings nicht wundern, wenn das beantragte Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft mangels öffentlichen Interesses nicht weiter verfolgt, sondern eingestellt wird. Maßgeblich für eine solche Einstellungsentscheidung wird neben den konkreten Umständen der Tat die Schwere der Beleidigung und auch eine einschlägige Vorbelastung des Täters sein.

Nahe bei der Beleidigung angesiedelt sind die Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung.

Der Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt, wenn man über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet, die geeignet ist, den anderen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Der Tatbestand der Verleumdung ist dadurch gekennzeichnet, dass man wider besseren Wissens über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet, welche ihn der Missachtung anderer aussetzt. Im Gegensatz zur üblen Nachrede muss der Täter einer Verleumdung also positiv wissen, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen.