Nötigung, § 240 StGB

Wer im Internet einen anderen rechtswidrig mit Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Der Tatbestand der Nötigung gehört gerade wegen seiner vielen unbestimmten Rechtsbegriffe zu den umstrittensten Paragrafen im Strafgesetzbuch. Verschiedentlich wurde auch schon die Verfassungsmäßigkeit des Nötigungsparagrafen wegen seiner mangelnden Bestimmtheit angezweifelt.

Diesen Bedenken ist das Bundesverfassungsgericht jedoch in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 nicht gefolgt, so dass der § 240 StGB nach wie vor auch Maßstab für jegliches Verhalten ist, dass sich im Internet abspielt.

So wurde im Jahr 2005 der Inhaber einer Internetseite wegen Nötigung verurteilt, der auf seiner Seite dazu aufgerufen hatte, im Rahmen einer so genannten "Internetdemonstration" die Homepage eines großen deutschen Luftfahrtunternehmens lahm zu legen. Er stellte zu diesem Zweck auf seiner Internetseite ein Programm zum Download zur Verfügung, mit dessen Hilfe die Seite des Luftfahrtunternehmens mit einer ungewöhnlichen Vielzahl von Anfragen bombardiert und auf diesem Weg blockiert werden sollte. Hintergrund der Aktion war die Kritik des Initiators an dem Luftfahrtunternehmen, das seiner Auffassung nach zu Unrecht an Abschiebungen von ausländischen Flüchtlingen teilnahm.

Für diese Aktion wurde der Inhaber der Internetseite in erster Instanz wegen Nötigung verurteilt. Das Handeln wurde von dem Erstgericht als verwerflich qualifiziert, das auch nicht von den Grundrechten der Meinungs- oder Demonstrationsfreiheit gedeckt sei. Wie umstritten der Nötigungsparagraf ist, mag man daran erkennen, dass das Urteil erster Instanz keinen Bestand hatte. Ein knappes Jahr nach der Verurteilung durch das Amtsgericht wurde der Angeklagte in der Revisionsinstanz freigesprochen.

Die Rechtsprechung zum Nötigungsparagrafen ist ebenso bunt wie das Leben. Nachfolgend seien daher nur exemplarisch einige bereits entschiedene Fälle aufgezählt, die auch für das Internet als Richtschnur dienen können:

So wurde der Tatbestand der Nötigung in folgenden Fällen bejaht:

  • Drohung mit einer Strafanzeige, die den Genötigten davon abhalten soll, seinerseits zweifelhafte zivilrechtliche Ansprüche rechtshängig zu machen.
  • Drohung mit einer Strafanzeige, wenn der der Anzeige zugrunde liegende Sachverhalt mit dem verfolgten Zweck in keinem Zusammenhang steht.
  • Drohung mit einer öffentlichen Bloßstellung durch die öffentliche Mitteilung einer Straftat.
  • Drohung Einzelheiten aus dem Intimleben des Genötigten zu veröffentlichen.
  • Drohung mit Strafanzeige im Zivilprozess, um Bedrohten zu Rechtsmittelverzicht zu bewegen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbarkeit der Nötigung nicht voraussetzt, dass die Nötigung zum Erfolg führte und damit vollendet wurde. Der Versuch der Nötigung ist ebenfalls strafbar.