Der Betrug, § 263 StGB

Das Internet hat sich in der Zwischenzeit auch zur Spielwiese für diverse Arten von Betrügern entwickelt.

Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, dass der Betrüger bei einem Dritten in der Absicht sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen einen Irrtum erregt und der Betrogene in Folge dieses Irrtums über sein Vermögen verfügt und einen Vermögensschaden erleidet. Der Versuch eines Betruges ist strafbar.

Was sich im Juristendeutsch noch sehr theoretisch anhört, gewinnt durch die Darstellung einiger von Internetteilnehmern entwickelten "Geschäftsideen" unverzüglich Farbe.

So stellte ein Internetteilnehmer im Netz seine Dienste als "Kreditvermittler ohne Schufa-Auskunft oder Bonitätsprüfung" zur Verfügung. Darlehen sollten an Interessenten allerdings nur gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von damals noch DM 380 ausgekehrt werden. Tatsächlich fand der "Kreditvermittler" vier Personen, die ihm arglos die Bearbeitungsgebühr überwiesen. In der Folge bekam er dann offenbar kalte Füße und löschte seine Daten im Internet. Zur Vermittlung von Krediten war er nach den Feststellungen des Gerichts zu keinem Zeitpunkt in der Lage. Er wurde folgerichtig wegen Betruges sogar in einem besonders schweren Fall verurteilt.

Wesentlich mehr Aufwand trieben zwei Geschäftsleute aus dem Internet-Erotik-Bereich. Diese setzten im Jahr 2003 unzulässige, da nicht registrierte, so genannte Dialer-Programme ein. Mit Hilfe umfangreicher programmiertechnischer Maßnahmen gelang es den Tätern, diese unzulässigen Dialer bei über 22.000 Internetnutzern auf deren PC zu platzieren. Mit Hilfe dieser Dialer erleichterten die Täter die Geschädigten nach Feststellungen des Gerichts um einen Betrag in Höhe von sage und schreibe Euro 2.365.902,70. Durch die Übersendung der Rechnungen hatten die beiden bei den Internetnutzern einen Irrtum erzeugt, der in der Folge auch zu einem Vermögensschaden führte. Die Täter wurden unter anderem wegen gewerbsmäßigem Betrug verurteilt.

Betrugsfälle werden auch immer wieder in Zusammenhang mit der Verkaufsplattform ebay bekannt. Wenngleich ebay entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet hat, werden dort von Verkäufern tagtäglich Markenartikel angeboten, wenngleich den Verkäufern (und aufgrund des Preises eigentlich auch den potentiellen Käufern) klar ist, dass es sich mitnichten um Originalware handelt. Wer hier nicht mit offenen Karten spielt und beispielsweise Rolex-Uhren oder ein "echt silbernes Teeservice" in Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei der Rolex um ein Mitbringsel aus dem letzten Thailand-Urlaub und bei dem Teeservice um bestenfalls verchromtes Material handelt, verkauft, ohne dieses Wissen preiszugeben, der hat auch schon einen Betrug verwirklicht.

In diesen Fällen können dem unredlichen ebay-Verkäufer im Übrigen neben strafrechtlichen Konsequenzen auch unangenehme zivilrechtliche Ansprüche des Käufers drohen. Dieser hat nämlich gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz und ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages stünde. Einklagbar wäre in diesen Fällen die Differenz, die zwischen Marktpreis der verkauften Ware und dem gezahlten Vertragspreis liegt.

Ein Betrug liegt im Zusammenhang mit ebay-Verkäufen auch vor, wenn dort Sachen verkauft werden, die dem Verkäufer gar nicht gehören, da sie gestohlen oder sonst abhanden gekommen sind. In diesen Fällen täuscht der Verkäufer den Käufer über seine Verfügungsbefugnis und verwirklicht auf diesem Weg den Tatbestand des § 263 StGB.