Der Computerbetrug, § 263 a StGB

Durch den im Jahr 1986 neu in das Strafgesetzbuch eingeführten Tatbestand des Computerbetruges wollte der Gesetzgeber eine Lücke für all diejenigen Betrugsvorgänge schließen, bei denen nicht eine andere Person irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung trifft, sondern diese Vermögensverfügung automatisiert von einer Datenverarbeitungsanlage vorgenommen wird, ohne dass es zur einer für den klassischen Betrug kennzeichnenden Täuschungshandlung kommt.

Wer demnach in Bereicherungsabsicht einen Datenverarbeitungsvorgang durch die Manipulation eines Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch die unbefugte Verwendung von Daten oder durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf des Vorgangs beeinflusst, der begeht einen Computerbetrug und wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand des Computerbetruges kommt im Zusammenhang mit dem Internet insbesondere in Zusammenhang mit dem Onlinebanking in Betracht.

Verschafft sich der Täter beim berechtigten Onlinekontoinhaber gegen dessen Willen die persönliche Identifikationsnummer mitsamt zugehöriger Transaktionsnummer und nutzt er diese Daten nachfolgend um Geld vom Konto des Berechtigten zu transferieren, dann ist der Tatbestand des § 263 a StGB erfüllt.

Wesentlich schwerer tut sich die Strafjustiz auf Grundlage der aktuellen Gesetze mit der strafrechtlichen Behandlung von Vorbereitungshandlungen zur unberechtigten Nutzung eines Onlinekontos. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass alleine das "Abfischen" von sensiblen Daten (Pishing) nach überwiegender Meinung als solches nicht strafbar ist. Der Tatbestand des Computerbetrugs, der Fälschung beweiserheblicher Daten, des Ausspähens von Daten scheiden beim klassischen Pishing jedenfalls aus. Ob der Tatbestand des Betruges eingreift, da durch das täuschungsbedingte Erlangen der sensiblen Bankdaten bereits eine konkrete Vermögensgefährdung verbunden ist, darüber streiten die Juristen derzeit noch.