Ausspähen von Daten, § 202 a StGB

Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Dieser Tatbestand im Strafgesetzbuch ist im Zusammenhang mit Internetkriminalität höchst relevant, behandelt er doch das Eindringen in fremde Computer, allgemein auch als "Hacken" bezeichnet.

Der Tatbestand des Ausspähens von Daten wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung vom 11.08.2007 ausgeweitet. War vor diesem Datum nur das Verschaffen von besonders gesicherten Daten strafbar, so reicht es jetzt schon aus, sich oder einem anderen nur Zugang zu fremden Daten zu verschaffen, um mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Es kommt für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht darauf an, ob die Daten, zu denen man sich unbefugt Zugang verschafft, von wirtschaftlichem Wert, besonders interessant oder gar geheimhaltungsbedürftig sind. Sobald man entsprechende Zugangssicherungen, mit denen die Daten geschützt sind, überwindet, ist der Tatbestand erfüllt.

Umstritten ist, ob der Tatbestand bereits dann verwirklicht ist, wenn der Täter mit seiner Tat lediglich Zugang zu wirksam verschlüsselten Daten erhält.

Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Der bloße Versuch des Ausspähens von Daten ist nicht strafbar.