Datenveränderung, § 303 a StGB

Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Dieser Tatbestand umfasst zunächst sämtliche Sachverhalte, bei denen Daten mit Hilfe von Computerviren oder vergleichbaren Schadprogrammen derart beeinflusst werden, dass sie von dem Betroffenen für eine gewisse Zeitspanne oder auf Dauer nicht mehr genutzt werden können. Bereits das widerrechtliche Verändern eines Zugangspasswortes reicht aus, um den Tatbestand der Datenveränderung zu erfüllen.

Vom Tatbestand der Datenveränderung ist im Übrigen auch das so genannte Cracken von Software erfasst. Wer also beispielsweise den Kopierschutz von Computerprogrammen durch die Veränderung von Computerdaten entfernt, wird gegebenenfalls ein Problem mit den Strafbehörden bekommen.

Auch das inhaltliche Umgestalten oder das Hinzufügen von Daten kann tatbestandsmäßig sein, wenn die ursprünglichen Daten dadurch einen anderen Informationsgehalt erhalten oder der Verwendungszweck der ursprünglichen Daten beeinträchtigt wird (vgl. Möhrenschlager wistra 86, 141).

Der bloße Versuch der Datenveränderung ist strafbar. Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.