Computersabotage, § 303 b StGB

Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Datenveränderung nach § 303 a StGB begeht oder eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Der Tatbestand der Computersabotage ist ein Qualifikationstatbestand zu der Datenveränderung nach § 303 a StGB. Wer mittels einer strafbaren Datenveränderung ein Computersystem eines fremden Betriebes, Unternehmens oder einer Behörde auch nur stört, der muss sich wegen einer Computersabotage verantworten. Die Störung einer fremden Datenverarbeitung setzt dabei lediglich voraus, dass der reibungslose Ablauf nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Die zweite Alternative des Tatbestandes der Computersabotage, das Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, setzt ein negatives Einwirken auf die Hardware selber voraus.

Bevor der Tatbestand des § 303 b StGB verfolgt wird, muss der Verletzte einen Strafantrag stellen. Der Versuch der Computersabotage ist strafbar.