Der strafrechtliche Schutz des Urheberrechts

Das Internet ist ein Medium, das für die Verletzung von Urheberrechten und dem geistigen Eigentum an Texten, Bildern, Musikstücken, Computerprogrammen und Filmwerken besonders anfällig ist.

Dabei geht es bei dem Schaden, der alleine durch illegal kopierte Software entsteht, keineswegs um Peanuts. Nach einer im Jahr 2005 veröffentlichten Studie betrug der Anteil der Raubkopien an der in Deutschland im Umlauf befindlichen Software satte 27%. Dies entsprach damals einem Marktwert von 1,5 Milliarden Euro. Wenig tröstlich für die Softwareindustrie dürfte dabei die Tatsache sein, dass Deutschland mit diesen Zahlen im weltweiten Vergleich noch einen recht guten Platz einnahm und in Ländern wie China, Indonesien oder Simbabwe weit über 80% der installierten Software Raubkopien waren.

Sattsam bekannt ist weiter die Problematik der Tauschbörsen im Internet, mit deren Hilfe im Internet millionenfach vorzugsweise urheberrechtlich geschützte Musikstücke zugänglich gemacht und ausgetauscht wurden.

Dabei ist vielen Verletztern von Urheberrechten zwar vage die Unzulässigkeit ihres Handelns bekannt, sie sind sich aber oftmals nicht darüber im Klaren, dass jede Urheberrechtsverletzung neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Diese aus dem Urhebergesetz stammende Strafvorschrift führt auch im Zusammenhang mit im Internet begangenen Urheberrechtsverstößen immer wieder zu Verfahren vor den Strafgerichten.

"Gesetzlich zugelassen" ist die Nutzung von Werken anderer dabei nur in wenigen Ausnahmefällen.

Beispielsweise erlischt der durch das Urheberrecht vermittelte Schutz siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ab diesem Zeitpunkt dürfen demnach auch urheberrechtlich geschützte Werke von der Allgemeinheit frei verwertet werden.

Vom Gesetz erlaubt ist ebenso die Anfertigung einer Kopie vom dem Original (und nicht einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage) eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum rein privaten Gebrauch. Allerdings darf ein bespielsweise auf einer Musik-CD vorhandener Kopierschutz nicht zum Zwecke der Vervielfältigung umgangen werden.

Für die Nutzer so genannter Tauschbörsen im Internet ist die Luft mit Inkrafttreten des geänderten Urheberrechtsgesetzes zum 01.01.2008 noch dünner geworden. Neuerdings ist nämlich auch die Kopie einer "offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage" verboten. Den Nutzern von emule & Co muss also dann, wenn Sie Werkstücke, die gemeinhin urheberrechtlich geschützt sind, aus dem Netz herunterladen, klar sein, dass sie gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen.

Im Einzelfall zulässig ist auch die erforderliche Anfertigung einer Sicherungskopie eines Computerprogramms durch den berechtigten Programmnutzer.

Wer von diesen Fällen abgesehen jedoch Texte, Bilder, Filme, Musikstücke oder Computerprogramme kopiert, oder die vorbezeichneten Werke sogar ohne die Einwilligung des Trägers der Urheberrechte auf seiner eigenen oder einer fremden Seite im Internet präsentiert, der darf sich über Post von der Staatsanwaltschaft nicht wundern.