Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen § 17 UWG

Wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, Schaden zuzufügen, sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel verschafft oder sichert oder wer ein von ihm erlangtes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar.

Durch diese aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stammende Strafvorschrift soll der Schutz von Unternehmensgeheimnissen gewährleistet werden.

Adressaten dieser Strafvorschrift sind zum einen Beschäftigte des jeweiligen Unternehmens, aber in den Alternativen der so genannten Betriebsspionage und Geheimnishehlerei auch jeder Dritte.

Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheim gehalten werden soll. Geschäftsgeheimnisse betreffen dabei kaufmännische Aspekte des Betriebes, Betriebsgeheimnisse solche technischer Natur.

Auch wenn der Straftatbestand des § 17 UWG die Gerichte im Zusammenhang mit dem Internet noch nicht allzu häufig beschäftigt hat, sind Vergehen gegen diese Norm, die mit Hilfe des Mediums Internet begangen werden, gut vorstellbar.

Jeder Versuch in ein Firmennetzwerk mit Hilfe des Internets mit dem Ziel einzudringen, sich Geschäftsgeheimnisse zu verschaffen und diese nachfolgend gewinnbringend zu verwerten, ist nach § 17 UWG strafbar. Neben herkömmlichen Hacker-Attacken auf fremde Rechner sind dabei in letzter Zeit immer öfter häufig schlecht gesicherte WLAN-Netze in den Fokus von entsprechend interessierten Kreisen geraten.

Aber auch die bloße Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen in Chatrooms oder Internetforen kann den Tatbestand des § 17 UWG berühren und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.