Abfangen von Daten, § 202 b StGB

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer öffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Der Tatbestand des Abfangens von Daten wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz vom 11.08.2007 in das Strafgesetzbuch eingefügt.

Ergänzend zu bereits im Strafgesetzbuch vorhandenen Rechtsnormen, die dem Schutz der Privatsphäre bzw. dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen dienen (z.B. §§ 201, 202a StGB, §§ 98, 148 TKG), soll nunmehr auch das Sichverschaffen von Daten aus einer nicht öffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage unter Strafe gestelt werden.

Unbeachtlich ist, ob unbefugt Daten aus dem Telefon-, dem E-Mail- oder dem Fax-Verkehr abgefangen werden.

Das weit verbreitete Eindringen in fremde und oft ungeschützte WLAN-Netze ist demnach gemäß § 202 b StGB strafbar, wenn man sich im Zuge des unberechtigten Eindringens fremde Daten verschafft.

Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Der bloße Versuch des Abfangens von Daten ist nicht strafbar.