Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, § 202 c StGB

Wer eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b StGB vorbereitet, indem er entweder Passwörter oder Sicherungscodes oder Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Tatbestand des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung vom 11.08.2007 in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

Dieser neue Tatbestand weitet den Strafrechtsschutz in Anbetracht ausufernder Internet- und Onlinekriminalität auch auf als besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen aus.

Um mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt zu geraten, reicht es nach dem neuen § 202 c StGB bereits aus, dass man sich ein Passwort, mit dem Computerdaten geschützt werden, unbefugt verschafft oder weitergibt.

Ein weiterer Anwendungsfall des § 202 c StGB ist die Herstellung, das Sichverschaffen oder die sonstige Zugänglichmachung von so genannten Hackertools. Solche, teilweise frei im Internet verfügbare, Software ermöglicht zum Teil überraschend unproblematisch das Eindringen in Computer und Ausspähen fremder Daten.

Zukünftig ist also alleine schon der Besitz solcher Hackertools problematisch. Im Einzelfall wird man im Rahmen des subjektiven Tatbestandes des § 202 c StGB prüfen müssen, ob der Besitzer des Tools tatsächlich die Begehung einer Tat nach §§ 202 a oder 202 b StGB plante.