Nachstellung § 238 StGB – Der Stalkingparagraf

Der Gesetzgeber sah sich im Jahr 2007 veranlasst, einen eigenen Straftatbestand der „Nachstellung“ in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Man hatte erkannt, dass man die zunehmend öfter auftretenden Fälle des „Stalkings“ (englisch für belästigen, jemanden belauern) mit den herkömmlichen Mitteln des Strafrechts nicht in den Griff bekommen kann.

Gleichzeitig war aber auch die Erkenntnis gereift, dass das nachhaltige Stalken eines anderen Menschen massiv in den individuellen Freiheitsbereich des Betroffenen eingreift und nicht als Bagatelle abgetan werden kann.

Das Stalken kann in verschiedenen Erscheinungsformen auftreten. Neben penetranten Versuchen der persönlichen Kontaktaufnahme kann man den Tatbestand der Nachstellung im Sinne von § 238 StGB aber auch ausdrücklich durch die Verwendung von Kommunikationsmitteln verwirklichen. Email, online-Foren, facebook und WhatsApp sind also jederzeit taugliche Mittel, um eine strafbare Nachstellung nach § 238 StGB zu begehen.

Dabei reicht es natürlich nicht aus, wenn man einer Person gegen ihren Willen eine Mail oder eine Freundschaftsanfrage über facebook sendet. Um den Tatbestand der Nachstellung zu begehen muss man über das Internet (oder auf sonstige Weise) „beharrlich“ versuchen Kontakt zu der Person aufzunehmen. Weiter ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit, dass durch die beharrliche Kontaktaufnahme die Lebensgestaltung der betroffenen Person „schwerwiegend beeinträchtigt“ wird.

Man stellt dann einer anderen Person „beharrlich“ nach, wenn man sich wiederholt an sie wendet, auch wenn das Gegenüber klargestellt hat, dass eine Kontaktaufnahme nicht erwünscht ist. Es gibt hier keine fixe Anzahl von Kontaktversuchen, die vorliegen müssen, um den Tatbestand der Beharrlichkeit zu erfüllen. Gerichte entscheiden hier je nach Einzelfall und wägen die Wiederholungsfrequenz und die Intensität der Missachtung des Willen des Stalking-Opfers ab.

Durch die beharrliche Kontaktaufnahme muss das Leben der betroffenen Person schwerwiegend beeinträchtigt sein. Eine solche Beeinträchtigung liegt relativ schnell vor und wird von den Gerichten bereits dann bejaht, wenn das ständige Nachstellen von dem Betroffenen subjektiv als belästigend und nachteilig empfunden wird. Es müssen beim Betroffenen durch das Stalken nicht erst große Angstgefühle oder Depressionen ausgelöst werden, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung bejahen zu können. Die Schwelle für eine Strafbarkeit liegt also denkbar gering, wenn eine beharrliche Kontaktaufnahme erst einmal vorliegt.

Wer durch seine permanenten (auch elektronischen) Kontaktversuche den Tatbestand des § 238 StGB verwirklicht, kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Die Tat wird in der Regel nur auf Antrag des Betroffenen hin verfolgt.