Die gewerbliche Homepage

Am Anfang eines jeden gewerblichen Internetauftritts steht die Suche nach einer geeigneten Domain. Hat man sich bisher um die Reservierung einer entsprechenden Domain nicht gekümmert, wird man sehr schnell feststellen, dass eingängige Begriffe meist bereist als Domainname anderweitig vergeben sind. Man kann sich in solchen Fällen entweder um die meist mit nicht unerheblichen Kosten verbundene Übernahme dieser Domain bemühen oder muss auf eine noch freie, und eventuell nicht so griffige, Alternative ausweichen.

Tabu sind in Zusammenhang mit der Anmeldung einer Domain Namens- oder Kennzeichenrechtverletzungen. Eine entsprechend gründliche Recherche im Vorfeld kann einem in diesem Punkt viel Ärger ersparen.

Berücksichtigen muss der Gewerbetreibende bei der Auswahl der Domain auch das Wettbewerbsrecht. Nähert man sich mit seiner Domain einer bereits bestehenden und möglicherweise erfolgreichen Domain an, um deren Ruf für die eigenen Zwecke auszunutzen, hat man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bald juristischen Ärger.

Weiter müssen auf einer Internetseite, die nicht nur zu rein privaten Zwecken in das Netz gestellt wird, zwingend Informationen über den Diensteanbieter aufgenommen werden.

Die einschlägigen Vorschriften für diese Impressumpflicht sind § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie §§ 5 u. 6 Telemediengesetz (TMG).

Nach § 55 RStV haben Anbieter von Internetseiten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, auf ihrer Internetseite folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • Namen und Anschrift sowie
  • bei juristischen Personen auch den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Anbieter von Internetseiten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben gem. § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift zu benennen.

Auf die weit überwiegende Mehrzahl der gewerblichen Internetseitenbetreiber dürften aber ohnehin die weitergehenden Vorschriften der §§ 5 u. 6 TMG anwendbar sein.

Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien (also auch Internetseiten) folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Namen und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Mail-Adresse,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer,

5. soweit zutreffend Angaben über

  • die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde,
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. Angabe der Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit vorhanden,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Ob Gewerbetreibende im Impressum Ihrer Homepage auch ihre Telefonnummer anzugeben haben, ist strittig. Die Gerichte sehen diese Frage durchaus unterschiedlich. Ein vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängiges Streitverfahren wurde vom Gericht ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (Az. I ZR 190/04).

In der Zwischenzeit hat der EuGH mit Urteil vom 16.10.2008 in der Sache entschieden. Danach ist der Diensteanbieter lediglich verpflichtet, im Impressum neben seiner Mail-Adresse "weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen". Es muss nach dem Urteil des EuGH zusätzlich zur Mail-Adresse ausdrücklich nicht zwingend eine Telefonnummer angegeben werden. Eine elektronische Anfragemaske kann - zusätzlich zur Mail-Adresse - ausreichend sein. Bei Einbindung eines Kontaktformulars muss dann allerdings sichergestellt werden, dass Anfragen in angemessener Zeit auch beantwortet werden.

Sämtliche vorgenannten Informationen sind auf der gewerblichen Internetseite nach den Bestimmungen des Gesetzes "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten. Selbstverständlich haben sich die Gerichte auch schon mit der Frage beschäftigen müssen, wann diese Merkmale der Erkennbar-, Erreichbar- und Verfügbarkeit vorliegen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2006 entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die erforderlichen Informationen "ohne wesentliche Zwischenschritte" auf der Internetseite aufgerufen werden können. Im konkreten Fall wurde vom BGH eine Anbieterkennzeichnung abgesegnet, die über zwei Links erreichbar war. Über einen in einer Navigationsleiste enthaltenen Link mit dem Titel "Kontakt" führte im entschiedenen Fall der Weg über einen dort vorhandenen Link "Impressum" zu der Anbieterkennzeichnung.

Um Ärger aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, von jeder Seite einen direkten Link zu den erforderlichen Informationen zu setzen. Ob man dabei die Begriffe "Kontakt" oder "Impressum" einsetzt, ist einerlei.

Unternehmer, die über das Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, müssen ebenfalls die Informationspflichten zu Fernabsatzgeschäften berücksichtigen. Näheres hierzu finden Sie in dem Kapitel über den Webshop.

Weitergehende Informationspflichten können sich für Anbieter einer gewerblichen Webseite aber beispielsweise auch in Zusammenhang mit dem Anbieten von E-Commerce Geschäften, Timesharing-Wohnrechteverträgen, Verbraucherdarlehen, Reiseleistungen, Arznei- oder Heilmitteln ergeben.

Für Gewerbetreibende, die für die Korrespondenz E-Mails einsetzen:

Nach einem Urteil des Brandenburgischen OLG vom 10.07.2007 (AZ.: 6 U 12/07) sind fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen nicht wettbewerbswidrig und entsprechend nicht abmahnwürdig. Das OLG hob ein noch anders lautendes Urteil der ersten Instanz auf. Die Argumentation des OLG kann auch für die Fälle nutzbar gemacht werden, bei denen entsprechende Angaben in geschäftlichen E-Mails fehlen.