Internet und Urheberrecht

Was ist vom Urheberrecht geschützt ?

Im Urhebergesetz werden in Paragraf zwei beispielhaft Werke aufgezählt, die urheberrechtlich geschützt sind. Zu den geschützten Werken zählen jede erdenkliche Art von Schriftwerken und Texten, Reden und Computerprogramme ebenso wie Musikstücke, Fotos und Filme. Grundvoraussetzung ist, dass es sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handelt und dass es ein hinreichendes Maß an Individualität aufweist.

Für das Medium Internet stehen als urheberrechtlich geschützte Werke dabei Sprachwerke, Fotos, Grafiken, Bilder, Computerprogramme, Datenbanken, Filme und auch Webseiten an sich im Vordergrund.

Das Urheberrecht an den einzelnen Werken entsteht dabei mit Schaffen des Werkes durch den Urheber. Für den Urheberrechtsschutz bedarf es keinerlei Anmeldung oder Registrierung des Werkes.

Ebenso setzt das Entstehen des Urheberrechts nicht das Anbringen eines Copyright-Vermerkes auf dem Werk voraus. Dieser Vermerk, oftmals auch als ©-Zeichen anzutreffen, enthält lediglich einen Hinweis auf den Inhaber der Rechte an einem Werk und mitnichten auf den Urheber und macht allenfalls im anglo-amerikanischen Recht nach Registrierung des Werkes bei dem Register of Copyrights in Washington D.C. Sinn.

Das Urhebergesetz sieht für gewisse Fälle ein so genanntes Zitatrecht vor. Danach verstößt es nicht gegen das Urheberrecht eines Dritten, wenn aus dessen Werk im Internet zitiert wird. Die Übernahme von Texten im Internet ist allerdings nur in den allerwenigsten Fällen von diesem Zitatrecht gedeckt. Die rechtmäßige und vom Zitatrecht gedeckte Wiedergabe fremder Texte im Internet ist nämlich grundsätzlich nur zur Erläuterung und Untermauerung des Inhalts einer eigenen Aussage zulässig. Weiter muss die Quelle, aus der zitiert wird, angegeben werden. Diese Voraussetzungen für die Übernahme fremder Texte werden von vielen im Internet nicht berücksichtigt und liegen in aller Regel nicht vor.

Nicht vom Urheberschutz gedeckt sind bloße Ideen oder Vorstellungen von einem Werk. Erst wenn ein schöpferisches Werk Gestalt angenommen hat, kann der Urheberschutz entstehen.

Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen weiter Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie (gerichtliche) Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu (gerichtlichen) Entscheidungen.

Welche Rechte vermittelt das Urheberrecht?

Grundlegend hat der Urheber das alleinige Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. In diesem Zusammenhang stehen alleine dem Urheber die Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Ebenso hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Er kann demnach bestimmen, ob und mit welcher Bezeichnung sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Dem Schöpfer eines Textes steht es demnach frei, den Text mit seinem vollen Namen, mit einem Kürzel, einem Pseudonym oder mit gar nichts zu versehen.

Der Urheber hat weiter das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes, die seine berechtigten Interessen gefährdet, zu verbieten.

Wann wird gegen Urheberrechte verstoßen?

Jede Handlung, die sich gegen die vorstehenden Rechte des Urhebers ohne dessen explizite Einwilligung richtet, verstößt gegen das Urheberrecht.

Die Übernahme fremder Texte, Bilder, Grafiken, Fotos und Videos auf die eigene Homepage verstößt gegen das Urheberrecht. Selbstverständlich ist auch die Veröffentlichung oder Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in anderen Medien als dem Internet unzulässig.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstoß gegen das Urheberrecht?

Jeder Urheber kann von einem Verletzter seines Urheberrechts zunächst Unterlassung verlangen. In aller Regel geschieht diese Aufforderung, den Urheberrechtsverstoß zu beenden, durch ein - meist von einem Rechtsanwalt verfasstes - Schreiben dem auch eine Unterlassungserklärung beigefügt ist, wonach sich der Verletzter verpflichtet, auch zukünftig das Urheberrecht zu respektieren.

Weigert sich der Verletzer des Urheberrechts die von ihm verlangte Erklärung zu unterzeichnen, kann der Urheberrechtsinhaber bei Gericht eine so genannte einstweilige Verfügung beantragen. Bestehen die Urheberrechte, wird dem Verletzter in einem solchen - nicht billigen - Verfahren von Gerichts wegen aufgegeben die Urheberrechtsverletzung einzustellen.

Parallel dazu kann der Inhaber der Urheberrechte Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer geltend machen. Den durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Schaden kann der Urheber dabei auf drei verschiedene Arten berechnen.

Entweder er weist den konkret entstandenen Schaden beispielsweise mittels nachvollziehbarer Zahlen zu Umsatz- oder Gewinneinbruch nach. Dies ist oftmals nur schwer darstellbar.

Weiter hat der Urheber die Möglichkeit den so genannten Verletzergewinn von demjenigen zu verlangen, der gegen das Urheberrecht verstoßen hat. Zu diesem Zweck steht dem Urheber auch ein umfangreicher Auskunftsanspruch gegen den Verletzter zu.

Schließlich kann der Urheber seinen Schaden auch im Wege der so genannten Lizenzanalogie geltend machen. In diesem Fall hat der Verletzter eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung des Werkes an den Urheber zu bezahlen. Diese Art der Schadensberechnung ist in der Praxis sehr häufig und die Gerichte ziehen zur Bemessung der Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr oftmals auf bestehende Tarifwerke von professionellen Verwertungsgesellschaften (GEMA, GÜFA, VG Wort, VG Bild-Kunst) heran.

Um dem insbesondere im Zusammenhang mit Tauschbörsen im Internet entstandenen Abmahnunwesen Grenzen zu setzen, wurde im Jahr 2008 das Urhebergesetz geändert. Anwaltsgebühren sind nach dieser Änderung nur noch bis zu einer Höhe von 100 Euro erstattungsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es muss sich um einfach gelagerte Fälle handeln - Die Gesetzesbegründung spricht beispielhaft von einem Bild, einem Stadtplan oder einem Musikstück, das urheberrechtswidrig verwendet wurde.

Es darf nur eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen.

Die Rechtsverletzung darf sich nicht im geschäftlichen Verkehr abgespielt haben.

Der Anwendungsbereich dieser neuen kostenbegrenzenden Norm wird in Anbetracht der strengen Voraussetzungen eher überschaubar sein. Einzelheiten sind bereits heute in den beteiligten Fachkreisen heftig umstritten. Bis eine klärende obergerichtliche Rechtsprechung zu den Streitfragen vorliegt, werden Jahre vergehen.

Schließlich drohen einem bei Verstoß gegen Urheberrechte auch strafrechtliche Konsequenzen. Wer nämlich in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen und ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.