Internet und Wettbewerbsrecht

Selbstverständlich bietet das Medium Internet und das Betreiben einer eigenen - gewerblichen - Internetseite genügend Gelegenheit, gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Solche Verstöße kommen häufig vor, bleiben meist ohne Folgen, können jedoch im Streitfall nicht unerhebliche Kosten auslösen.

Im Folgenden soll dabei zwischen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, die unmittelbar mit dem Internet zusammenhängen und solchen, die sich daraus ergeben können, dass man mittels eigener Internetseite am Wettbewerb teilnimmt unterschieden werden.

  • Internetspezifische Probleme mit dem Wettbewerbsrecht

    Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinflussen, sind unzulässig. So lautet die Generalklausel in § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

    In Zusammenhang mit dem eigenen Internetauftritt und der gewerblichen Betätigung im Internet kann man mit dem Wettbewerbsrecht zunächst dann kollidieren, wenn man unzulässige Metatags im Quellcode der eigenen Seite benutzt. Wenngleich von den Gerichten im Einzelfall noch toleriert wird, wenn man Metatags verwendet, die "im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot" des Webseitenbetreibers stehen, so kann die Übernahme fremder Slogans und Werbesprüche in die eigenen Metatags wenn nicht schon gegen kennzeichenrechtliche, so doch gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätze verstoßen. Als wettbewerbswidrig wurde von Gerichten auch schon die "kompendiumartige Auflistung vieler hundert Metatags" angesehen.

    Weiter kann auch bei anderen Versuchen, mit Hilfe unzulässiger technischer Maßnahmen das Ranking der eigenen Internetseite positiv zu beeinflussen, ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Zwar existieren beispielsweise zu dem so genannten Cloaking (unterschiedliche Webseiten unter derselben URL), Hidden Text (unsichtbare Schlüsselwörter in der Farbe des Hintergrundes) oder Pagejacking (Kopie einer anderen Webseite) noch keine Urteile, die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes durch die Gerichte wäre aber nicht allzu überraschend.

    Im Domainrecht kann einem am ehesten das so genannte Domain-Grabbing oder auch die Annäherung und damit verbundenen Ausnutzung an eine bestehende Domain eines Wettbewerbers eine Abmahnung einbringen.

    Wettbewerbswidrig handelt weiter derjenige, der auf seiner Internetseite einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu diesen zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften gehören beispielsweise Vorschriften zu der Anbieterkennzeichnung nach Telemediengesetz oder Rundfunkstaatsvertrag. Ebenso muss ein Verbraucher von dem Betreiber eines Online-Shops über seine Widerrufs- und Rückgaberechte im Rahmen des Fernabsatzvertrages ordnungsgemäß belehrt werden. Auch Informationen nach der Preisangabeverordnung müssen sich im Bedarfsfall auf der Internetseite wieder finden. Wer diese Pflichtangaben auf seiner Webseite nicht ordnungsgemäß vorhält, kann von einem Wettbewerber erfolgreich wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden.

    Schließlich tut man gut daran, vor Absendung von Werbemails die Einwilligung der Empfänger einzuholen, dass diese die elektronischen Botschaften auch tatsächlich empfangen wollen. Ansonsten droht wiederum ein Wettbewerbsverstoß. Einzelheiten hierzu enthält ein eigenes Kapitel auf dieser Homepage.

  • Sonstige wettbewerbsrechtliche Probleme in Zusammenhang mit der eigenen Internetseite

    In § 4 UWG sind enumerativ Fälle des unlauteren Handelns dargestellt. Soweit durch eine dort beschriebene Handlung zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt, stellt dies einen verbotenen Wettbewerbsverstoß dar.

    Folgende Fallgruppen sollten daher zwingend auch bei Aktivitäten im Internet berücksichtigt werden:

    • Unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, Ausnutzung von Unerfahrenheit

      Verboten sind Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

      Verboten sind weiter Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen auszunutzen.

      So hat beispielsweise das OLG Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 die an Jugendliche gerichtete Werbung für das Herunterladen von Klingeltönen über so genannte 0190-Nummern für wettbewerbswidrig erachtet, da durch diese Art der Vermarktung die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen ausgenutzt würde.

    • Schleichwerbung

      Verboten sind Wettbewerbshandlungen, wenn deren Werbecharakter verschleiert wird.

      Bereits nach dem Telemediengesetz (TMG) muss die kommerzielle Kommunikation (also Werbung) eines Diensteanbieters auf der Internetseite klar als solche zu erkennen sein. Information und Werbung müssen getrennt sein.

      In diesem Sinne kritisch sind beispielsweise Anzeigen im Internet, die dem Nutzer einen Fehler auf seinem Computer melden, deren eigentlicher Zweck aber Werbung ist.
      In Newslettern und sonstigen Informationsangeboten ist immer zwischen dem redaktionellen Text und einer möglicherweise dazwischen befindlichen Werbung zu trennen.

    • Verstoß gegen Transparenzgebot

      Unlauter handelt, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme oder bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt.

      Sämtliche vorgenannten Informationen müssen dem Internetnutzer leicht verständlich und gut erreichbar angeboten werden. Ein Link zu den Teilnahmebedingungen dürfte hier ausreichen, um einen Wettbewerbsverstoß zu vermeiden.

    • Koppelungsverbot von Gewinnspielteilnahme und Warenabsatz

      Unlauter handelt, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.

    • Herabsetzung eines Mitbewerbers

      Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

      Schmähkritik und Formalbeleidigungen ("Halsabschneider", "Betrüger", "Schmuddelsender", "Scheiß des Monats") erfüllen immer den Tatbestand der Unlauterkeit.

      Wahre Tatsachenbehauptungen sind zulässig, soweit sie sich nicht auf die Privat- und Intimsphäre eines Konkurrenten beziehen.

      Werturteile können zulässig sein, wenn sie einen gewissen Informationsgehalt haben und den Ruf des Mitbewerbers nicht mehr als notwendig beeínträchtigen.

    • Anschwärzung

      Unlauter handelt, wer die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.

    • Unlautere Nachahmung

      Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

      a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
      b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
      c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.

    • Gezielte Behinderung

      Unlauter handelt schließlich, wer Mitbewerber gezielt behindert.