Metatags und rechtliche Probleme

Metatags sind Schlagwörter, die man in den Quellcode einer Internetseite einbaut und die es den Suchmaschinen erleichtern sollen, den auf der jeweiligen Internetseite vorhandenen Inhalt zu erkennen und die Seite auf diesem Weg in der den Suchmaschinen zugrunde liegenden Datenbanken möglichst optimal aufzunehmen.

Nachdem das Ranking einer Internetseite vor allem bei der Suchmaschine Google nahezu alleine über Erfolg oder Misserfolg einer Seite entscheidet, wird natürlich auch mit Hilfe von Metatags versucht, die Wertigkeit der eigenen Seite zu verbessern.

Dabei sollte man allerdings berücksichtigen, dass insbesondere bei der Suchmaschine Google die Metatags allenfalls nur eine untergeordnete Rolle bei der Platzierung der einzelnen Internetseite spielen. Wesentlich wichtiger sind Faktoren wie der Inhalt und das Alter einer Internetseite sowie die Anzahl und Qualität der backlinks.

Ungeachtet des für das Ranking einer Seite eher marginalen Bedeutung der Metatags haben Programmierer von Internetseiten natürlich versucht, den Wert der eigenen Internetseite dadurch positiv zu beeinflussen, indem in die Metatags Schlagwörter aufgenommen wurden, die zwar keinen unmittelbaren Bezug zu den eigenen Produkten und dem Inhalt der eigenen Seite aufwies, dafür aber kennzeichen- oder namensrechtlich geschützte Begriffe vorzugsweise der Konkurrenz enthielten. Man wollte mit dieser Vorgehensweise offenbar an der Bekanntheit anderer Marken profitieren und den Internetsuchmaschinen eine Verbindung zwischen der eigenen Homepage und der geschützten Marke vorgaukeln.

Natürlich führte diese Praxis zu Konflikten mit den berechtigten Inhabern der geschützten Kennzeichen und Marken. Diese wollten ihren guten Ruf nur ungern für den Erfolg einer für sie komplett fremden Internetseite hergeben. In unzähligen Gerichtsverfahren wurden daher Internetseitenbetreiber, die fremde geschützte Marken in Metatags einsetzten auf Unterlassen in Anspruch genommen.

Der Erfolg einer solchen Klage hing bis zum Jahr 2006 tatsächlich davon ab, ob man die Klage im Bereich der Jurisdiktion des OLG Düsseldorf erhoben hatte, oder vor einem anderen Gericht. Das OLG Düsseldorf vertrat nämlich bis ins Jahr 2006 die Auffassung, dass man durch die Verwendung fremder Kennzeichen in den eigenen Metatags nicht gegen das Markenrecht verstößt, da man die - in der Regel unsichtbaren - Begriffe in den Metatags nicht "kennzeichenmäßig benützt". An dieser Tatbestandvoraussetzung hatte das OLG Düsseldorf, im Gegensatz zu den Gerichten im Rest der Republik, Ansprüche der Kennzeichenrechtinhaber scheitern lassen.

Seit dem Mai des Jahres 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) als Revisionsinstanz in diesem Punkt jedoch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung herbeigeführt und folgendes festgehalten:

Mit dieser Entscheidung des BGH ist nunmehr geklärt, dass es unzulässig ist, die eigene Webseite durch Benutzung fremder geschützter Kennzeichen in den Metatags aufzuwerten.

Kritisch ist die Verwendung von Metatags mit Bezug zu Konkurrenten auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Unzulässig ist es wohl jedenfalls, wenn man fremde Ideen, Schlagworte oder Werbesprüche in den eigenen Metatags lediglich kopiert. In diesen Fällen dürfte dem Mitbewerber der Nachweis nicht schwer fallen, dass der Verwender der Metatags lediglich fremde Ideen für seine Zwecke ausnutzt.

Unzulässig ist im Übrigen jedenfalls im geschäftlichen Verkehr auch die Verwendung eines fremden Namens in den Metatags.