Der Webshop

Fernabsatzgeschäfte und Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr - Informationspflichten für den Unternehmer

Und wieder gibt es eine neue Widerrufsbelehrung:

Neue Widerrufsbelehrung ab dem 04.08.2011

Nachdem der Europäische Gerichtshof in einem Urteil die Wertersatzklausel in dem amtlichen Muster zur Widerrufsbelehrung beanstandet hatte, musste eine wiederum geänderte Fassung der Belehrung geschaffen werden.

Diese neue Musterbelehrung ist nunmehr am 03.08.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und sollte von Shopbetreibern im Internet umgehend umgesetzt werden, um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden.

Die nachfolgenden Ausführungen geben den Gesetzesstand vor der Änderung wieder.

Wer über das Internet als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen anbietet und vertreibt, hat die §§ 312 b ff. BGB über Fernabsatzverträge zu berücksichtigen.

Die gesetzlichen Vorschriften enthalten vor allem Angaben über dem Verbraucher zwingend zu erteilende Informationen einerseits und Verbraucherrechte andererseits. Kernstück der Verbraucherrechte im Online-Handel ist dabei ein Widerrufs- und Rückgaberecht, das der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich binnen einer Frist von zwei Wochen ausüben kann.

Fernabsatzverträge §§ 312 c, 355 BGB

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also auch des Internets) abgeschlossen werden.

Die Gesetzeslage zu den bei Fernabsatzverträgen zu erteilenden Informationen ist derzeit (Juni 2010) folgende:

Gem. § 312 c Abs.1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) Informationen (unter anderem zu Widerrufs- und Rücktrittsrecht) sowie Angaben über den geschäftlichen Zweck des Vertrages - zulässigerweise online - zur Verfügung zu stellen.

Die in Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB enthaltene Muster-Widerufsbelehrung lautet nunmehr wie folgt:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] [1]ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] [2] widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform [3]. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] [2]. Der Widerruf ist zu richten an: [4]

Widerrufsfolgen [5]

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. [6] Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [7] [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. [8] Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] [9] Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] [2] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] [2], für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise [10]
Finanzierte Geschäfte [11]
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) [12]

Bis zum Inkrafttreten des neuen Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB am 11.06.2010 gab es in Deutschland eine massive Rechtsunsicherheit insbesondere über Art und Umfang der vom Unternehmer eines Online-Shops einem Verbraucher zu erteilenden Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Grund für diese Rechtsunsicherheit war eine vom Bundesjustizministerium erarbeitete und in Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) veröffentlichte Musterwiderrufsbelehrung, die eigentlich den Sinn hatte, dem Internethandel eine Formulierung an die Hand zu geben, die den Erfordernissen des Gesetzes entspricht und entsprechend eingesetzt werden kann. Fakt war jedoch, dass das von der Bundesregierung veröffentlichte Muster der Widerrufsbelehrung (damals noch in einer älteren aber seither kaum geänderten Version) von dem Landgericht Halle im Jahr 2005 für rechtswidrig und nicht BGB-konform erklärt wurde. Nicht zuletzt aufgrund dieses Urteils war das Muster heftig umstritten.

Vom Landgericht Halle wurde unter anderem moniert, dass die in dem von dem Bundesjustizministerium erstellten Muster enthaltenen Angaben zum Fristbeginn ("frühestens mit Erhalt dieser Belehrung") nicht mit den BGB-Regelungen (frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung) in Einklang zu bringen ist.

Zwar waren zwei andere Landgerichte dieser Auffassung des Landgerichts Halle entgegen getreten, es verblieb jedoch eine nicht unerhebliche Unsicherheit ob der Rechtswirksamkeit des offiziellen Musters.

Dieser Rechtsunsicherheit wollte das Bundesministerium der Justiz ein Ende bereiten. Am 12.03.2008 wurde eine Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung verkündet. Diese Verordnung war zum 01.04.2008 in Kraft getreten.

Wesentlicher Inhalt dieser Verordnung ist die Neufassung zweier Musterformulierungsvorschläge für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Erklärtes Ziel des Justizminsteriums ist es, durch die Neufassung der Muster "wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der amtlichen Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen."

Aufgrund einer Gesetzesänderung des § 312 d Abs. 3 BGB war die Musterwiderrufsbelehrung mit Wirkung zum 04.08.2009 wiederum geändert worden. Auch diese Musterwiderrufsbelehrung war allerdings nicht "gerichtsfest", da sie keinen Gesetzesrang hatte.

Ein solches formelles Gesetz mitsamt Musterbelehrung ist nunmehr zum 11. Juni 2010 in Kraft getreten. Damit sollte den zahllosen Abmahnungen wegen unrichtiger Verbraucherbelehrungen insb. in Online-Shops wie ebay die Grundlage entzogen worden sein.

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Informationspflichten können für den Unternehmer durchaus unangenehm sein. Zum einen können Verbraucher bei nicht wirksam erteilter Widerrufsbelehrung auf nicht absehbare Zeit von ihrem Widerrufs- und damit auch Rücktrittsrecht vom Vertrag Gebrauch machen.

Weiter setzt sich der Verwender einer unwirksamen Widerrufsbelehrung der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus.

Man sollte sich allerdings nicht jeder Abmahnung ungeprüft beugen. Dient die Abmahnung nämlich ersichtlich nur dazu, die Kassen des Abmahnenden zu füllen, dann ist die Abmahnung rechtsmissbräulich und unzulässig. So unlängst vom Landgericht Paderborn mit Urteil vom 3. April 2007 (Az. 7 O 20/07) entschieden. In diesem Fall hatte sich das abmahnende Unternehmen "mit Rechtsanwälten verbündet, um Internetseiten bei eBay et cetera auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen".

Abschließend noch der Hinweis, dass der Unternehmer eines Webshops neben den vorstehend angesprochenen Angaben auf seiner Internetseite auch sämtliche weiteren einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, so beispielsweise die Preisangabenverordnung (PAngV), zu beachten hat.