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Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet

Auch der Internethandel hat ein unabweisbares Bedürfnis vertragliche Vereinbarungen nicht jeweils individuell mit jedem einzelnen Kunden auszuhandeln, sondern wichtige Regelungen in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vielzahl von Geschäften zugrunde zu legen.

In rechtlicher Hinsicht muss man als Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lediglich darauf achten, dass die AGB mit dem Vertragspartner wirksam vereinbart werden und dass der Inhalt der AGB einer rechtlichen Überprüfung standhält.

AGB werden nur dann wirksam in einen Vertrag einbezogen, wenn bei Vertragsschluss deutlich auf sie hingewiesen wird und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit gegeben wird, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

Man darf demnach den Hinweis auf die AGB nicht verstecken, sondern muss ihn gut sichtbar auf der Internetseite platzieren. Auch für den nur flüchtigen Betrachter muss der Hinweis auf die AGB gut erkennbar sein. Nach der Rechtsprechung ist es für die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend, wenn auf der Internetseite, auf der der Bestellvorgang abgewickelt wird, die AGB des Anbieters mittels eines gut sichtbaren Links aufgerufen und ausgedruckt werden können. Dabei muss der Link selbstverständlich aus sich heraus verständlich sein ("AGBs" oder "Geschäftsbedingungen").

Der Hinweis auf die AGB muss zwingend vor Zustandekommen des Vertrages erfolgen, anderenfalls die AGB nicht wirksam einbezogen werden.

Zu berücksichtigen ist hier gleichzeitig die Regelung in § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB zu den Informationspflichten für den Unternehmer bei Verträgen im elektronischen Verkehr. Danach hat der Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Kunde die Möglichkeit hat, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Um auch dieser gesetzlichen Vorschrift zu genügen sollte daher sicherheitshalber die Möglichkeit gegeben werden, die AGB auch per Download auf dem Computer des Kunden zu speichern.

Sind die AGB erst einmal rechtswirksam zwischen den Vertragsparteien vereinbart, so müssen sie nur noch inhaltlich wirksam sein. Jeder einzelne Passus der AGB kann im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Stellt sich dabei heraus, dass die AGB auch nur in Teilen unwirksam sind, dann gilt anstatt der unwirksamen Geschäftsbedingung die einschlägige gesetzliche Regelung.

Unwirksam sind AGB dann, wenn sie den Geschäftspartner unangemessen benachteiligen. Prüfungsmaßstab für die Gerichte ist dabei immer die gesetzliche Regelung, von der man mittels der AGB abweichen will. Der wesentliche Grundgedanke einer gesetzlichen Regelung kann grundsätzlich nicht mit Hilfe von AGB zugunsten einer Vertragspartei abgeändert werden.

Klassiker von unwirksamen AGB sind beispielsweise weitreichende Haftungsausschlüsse, Beweislaständerungen, Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten, oder Vertragsstrafenversprechen. Einen ersten Eindruck von unzulässigen Klauseln kann man sich durch Lektüre der §§ 308 u. 309 BGB verschaffen. Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtswirksamkeit der eigenen AGB sollte dann jedoch zwingend ein entsprechend versierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.