Neues Verbraucherschutzrecht im Online-Handel 2014

Am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind für Verbraucher und Unternehmer gerade im Bereich des Online-Handels wesentliche Änderungen verbunden.

So muss sich der Verbraucher bei über das Internet getätigten Einkäufen zum Beispiel zukünftig daran gewöhnen, dass er Rückversandkosten bei Nichtgefallen der bestellten Ware zu tragen hat. Für den im Internet tätigen Unternehmer bedeutet die Gesetzesänderung vor allem, dass er die von ihm zwingend mitzuteilende Widerrufsbelehrung den neuen Gegebenheiten anzupassen hat und ihn neuerdings auch weitere Informationspflichten treffen.

Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelungen ist die EU-Verbraucherschutzrichtlinie. Durch diese Richtlinie und deren Umsetzung in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU soll europaweit ein einheitlicher Rechtsrahmen für Geschäfte zwischen Verbraucher und Unternehmen geschaffen werden. Zukünftig soll es hinsichtlich der Verbraucherschutzrechte also keinen Unterschied mehr machen, ob der Verbraucher seine Einkäufe bei einem in Deutschland ansässigen Online-Shop tätigt, oder ob der Online-Verkäufer sein Internetgeschäft z.B. von Polen oder Spanien aus betreibt.

Unter anderem folgende Änderungen bringt das Gesetz für den Online-Handel mit sich:

Informationspflichten vor Vertragsschluss

Vor Abschluss eines Vertrages im Internet zwischen Verbraucher und Unternehmer muss der Unternehmer den Verbraucher umfassend informieren, § 312 d BGB (Bürgerliches Besetzbuch). Der genaue Inhalt der Informationen ergibt sich auch Art. 246 a EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) für herkömmliche Geschäfte bzw. aus Art. 246 b EGBGB für Finanzdienstleistungen.

Neu ist hier zum Beispiel, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsabschluss auf seine Gewährleistungsrechte hinweisen muss.

Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten kann der Unternehmer vom Verbraucher nur dann verlangen, wenn er ihn vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß informiert hat, § 312 e BGB.

Neue Widerrufsbelehrung für den Verbraucher

Neben den allgemeinen Informationen hat der Unternehmer den Verbraucher im Online-Handel auch über sein Widerrufsrecht zu informieren, Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB.

Der Unternehmer kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung auf ein Musterformular zurückgreifen, dass er auszufüllen und dem Verbraucher in Textform zu übermitteln hat, Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB. Diese Widerrufsbelehrung im Online-Handel wird zukünftig europaweit einheitlich aussehen.

Daneben ist es dem Unternehmer allerdings nicht verwehrt, ein eigenes Formular für die Widerrufsbelehrung zu verwenden, solange seine Belehrung nur den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Informationspflichten nach Vertragsabschluss

Nach § 312 f BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift des geschlossenen Vertrages oder eine Bestätigung des Vertragsinhaltes zukommen lassen.

Widerrufsrecht des Verbrauchers

Dem Grunde nach unverändert blieb ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers, § 312 g Abs. 1 BGB. Dieses Widerrufsrecht kann der Verbraucher nach wie vor frei geltend machen und muss es gegenüber dem Unternehmer nicht begründen.

Nur in bestimmten, in § 312 g Abs. 2 BGB abschließend aufgezählten, Fällen (z.B. bei verderblichen oder individuell gefertigten Waren) ist ein Widerruf eines im Internet abgeschlossenen Vertrages nicht möglich.

Der Widerruf kann zukünftig grundsätzlich formlos, also z.B. per Mail oder am Telefon erfolgen, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB. Um im Streitfall über einen gerichtfesten Beweis zu verfügen, empfiehlt es sich freilich, den Widerruf schriftliche auf den Weg zu bringen.

Die Rückzahlung des Kaufpreises kann der Online-Händler so lange verweigern, bis er die Ware vom Verbraucher nicht zurückerhalten hat oder ihm der Verbraucher zumindest nachweist, dass er die Ware auf den Weg gebracht hat.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher im Zuge des Geschäftsabschlusses ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung für den Verbraucher, dieses Formular im Falle eines Widerrufs auch zu verwenden, besteht aber nicht.

Die Frist für den Widerruf beträgt grundsätzlich 14 Tage und beginnt mit Abschluss des Vertrages, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB.

Hat der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt, kann ein Widerruf nach der neuen Regelung in § 356 Abs. 3 BGB bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten und 14 Tagen erfolgen.

Folgen eines rechtzeitigen Widerrufs

Hat der Verbraucher fristgerecht den Widerruf erklärt hat, sind nach § 355 Abs. 3 BGB die wechselseitigen Leistungen zurückzugeben. Spätestens innerhalb von 14 Tagen, § 357 BGB erhält der Unternehmer seine Ware, der Verbraucher den gezahlten Kaufpreis zurück.

Die Rücksendekosten trägt seit der Neuregelung grundsätzlich der Verbraucher. Der Unternehmer kann die Rücksendekosten jedoch freiwillig übernehmen.