Wann verstoßen Hyperlinks gegen Urheberrecht?

Ein bisher kaum beachtetes Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010 (Az.: I ZR 39/08) bringt für Betreiber von Internetseiten beträchtliche Haftungsrisiken. Nur durch das Einbinden eines auf eine andere Internetseite verweisenden Links auf der eigenen Webseite setzt man sich nach dieser neuen Rechtsprechung des BGH der Gefahr aus, nach einer Abmahnung Schadensersatz bezahlen zu müssen.

Die bisherige Rechtsprechung zu Hyperlinks

Bisher waren für Webmaster mit dem Setzen von Hyperlinks, die auf andere Webseiten führten, kaum Risiken verbunden. Die Gerichte und auch der BGH gingen im Grundsatz davon aus, dass jedermann, der im Internet urheberrechtlich geschützte Texte oder Bilder veröffentlicht, keinerlei Einwände dagegen hat, wenn von dritter (Internet-) Seite mittels Link auf diese Texte oder Bilder verwiesen wird.


Tatsächlich hat es ja der Inhaber der Webseite, auf die der verweisende Link führt, jederzeit selber in der Hand, ob sein - in vielen Fällen auch urheberrechtlich geschütztes - Werk weiter im world wide web öffentlich abrufbar bleibt oder eben nicht. Belässt er die Texte oder Bilder im Netz, muss er auch damit rechnen, das andere Internetseiten auf diese Werke mit Hilfe eines Link verweisen.

Diese allgemein geübte Praxis war im Jahr 2003 vom Bundesgerichtshof (BGH) als obersten deutschen Zivilgericht in der so genannten "Paperboy"-Entscheidung (Az.: I ZR 259/00) ausdrücklich als rechtmäßig und nicht angreifbar qualifiziert worden.

"Session-ID"-Entscheidung des BGH bringt Wende

Dieses aus dem Jahr 2003 stammende Urteil des BGH wurde nunmehr allerdings im Jahr 2010 in einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes präzisiert. Diese neue Entscheidung aus dem Jahr 2010 bringt für Betreiber von Internetseiten eine deutliche Haftungsverschärfung.

In dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2010 zu entscheidenden Fall wehrte sich ein Anbieter von elektronischen Stadtplänen im Internet dagegen, dass ein Wohnungsunternehmen die Adressen von Mietwohnungen mittels der elektronischen Stadtpläne der anderen Internetseite grafisch darstellte. Auf der Homepager des Wohnungsunternehmens wurde man durch einen Link direkt auf eine Unterseite des Stadtplananbieters geführt und konnte dort unschwer den genauen Standort der jeweiligen Mietwohnung auf einem dargestelleten Kartenausschnitt feststellen.


Das Wohnungsunternehmen hatte beim Setzen des Links allerdings nicht berücksichtigt, dass der Stadtplandienst für die ausschließlich gewerbliche Nutzung seines Angebotes von jedem Nutzer eine Lizenzgebühr verlangte und zu diesem Zweck für die gewerblichen Nutzer eine zeitlich befristete so genannte Session-ID vergab, die jeweils beim Aufruf der Startseite der Internetseite des Stadtplandienstes erzeugt wurde.

Diese von dem Stadtplandienst vorgesehene technische Schutzmaßnahme umging das Wohnungsunternehmen, in dem es einen so genannten Deep-Link direkt auf die Internetseite setzte, auf der sich der Kartenausschnitt befand.

Diesen Vorgang wertete der BGH als einen Verstoß gegen das dem Stadtplandienst unzweifelhaft zustehende Urheberrecht. Immer dann, wenn mit Hilfe von technischen Schutzmaßnahmen der Willen des Inhabers des Urheberrechts erkennbar gemacht wird, dass er sein Werk nur mit Einschränkungen der Öffentlichkeit zugänglich machen will, darf man diese technischen Schutzmaßnahmen als dritter Internetseitenbetreiber nicht durch einfaches Verlinken auf Unterseiten unterlaufen. Macht man es jedoch trotzdem, kann man vom Inhaber der Urheberrechte kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.