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Kann ich bei ebay einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren?
Wenn man an einen Juristen die Frage richtet, ob man Gewährleistungsrechte des Käufers im Rahmen eines ebay-Kaufs ausschließen kann, erhält man die für Juristen so typische Antwort: "Das kommt darauf an."
Tatsächlich lässt sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten. Ob und wie weit Gewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen werden können hängt nämlich davon ab, ob auf Verkäufer- oder Käuferseite Unternehmer oder Verbraucher beteiligt sind. Weiter ist bei einem Gewährleistungsausschluss immer danach zu differenzieren, ob dieser individuell oder durch AGBs (allgemeine Geschäftsbedingungen) vereinbart wurde. Auch muss im Zweifel berücksichtigt werden, ob es sich bei dem zu veräußernden Produkt um eine neue oder eine gebrauchte Ware handelt.
Im Einzelnen:
Verkäufe zwischen Verbrauchern
Verkauft man als Privatperson bei ebay einen drei Jahre alten Fernseher oder ein gebrauchtes Rennrad, dann hat man als Verkäufer naturgemäß kein Interesse daran, für diese Gegenstände die im Gesetz vorgesehene Gewährleistung von mindestens zwei Jahren zu übernehmen. Mängelrechte des Käufers (Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktrittsrechte, Minderungs- und Schadensersatzansprüche, und ein Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen) sollen in aller Regel so weit wie möglich ausgeschlossen werden.
Ein solcher kompletter Ausschluss der vertraglichen Gewährleistungsrechte ist im Verhältnis zwischen Verbrauchern auch tatsächlich möglich.
Wirksam ist ein solcher Ausschluss der Käuferrechte dann, wenn er zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Transaktion vereinbart wurde. Der Verkäufer muss in seiner Verkaufsbeschreibung also klarstellen, dass er die Ware lediglich unter Ausschluss der Gewährleistung anbietet. Nimmt der Käufer dieses Angebot an, kommt der Vertrag mitsamt Gewährleistungsausschluss grundsätzlich zu Stande.
Man kann sich als Verkäufer mit dem Hinzufügen des Begriffs "ohne Gewähr" zu der Produktbeschreibung jedoch nicht jeglicher Pflichten entledigen. Dies musste sich der Online-Verkäufer eines Motorkajütbootes vom Bundesgerichtshof Ende 2012 sagen lassen. Der Verkäufer hatte das Boot einerseits mit den Worten angepriesen, dass man "mit dem Boot auf Reisen gehen" könne, andererseits war der Verkaufsbeschreibung hinzugefügt, dass das Boot "ohne jegliche Gewährleistung" verkauft würde. Das Boot wies sich im Nachhinein als durchaus untauglich für jede Art von Reisen heraus, da es grossflächig mit Schimmel befallen war. Die Käuferin wollte den Vertrag daraufhin rückabwickeln.
Der BGH wies mit Urteil vom 19.12.2012 (Az.: VIII ZR 96/12) darauf hin, dass ein solches Rückabwicklungsrecht der Käuferin jedenfalls nicht an dem - an sich vereinbarten - Gewährleistungsausschluss scheitern würde. Dieser Gewährleistungsausschluss beziehe sich, so der BGH, nämlich nicht auf die zwischen den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung ("Boot ist zum Reisen tauglich").Verkäufe zwischen Unternehmer und Verbraucher
Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher über ebay ein - gebrauchtes oder neues - Produkt, dann kann der Unternehmer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers als Käufer im Zeitraum vor Mitteilung eines Mangels nur begrenzt ausschließen.
Möglich ist für den Unternehmer lediglich eine individuell vereinbarte Beschränkung oder der Ausschluss des Schadensersatzanspruchs des Käufers.
Versucht der Unternehmer, mögliche Schadensersatzansprüche des Käufers mit Hilfe von AGBs zu beschränken, dann ist die Wirksamkeit eines solchen Ausschlusses an den Regelungen der §§ 307, 308 und 309 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu messen.
Andere Gewährleistungsansprüche als der Schadensersatzanspruch können vom Unternehmer gegenüber dem Verbraucher nie im Voraus ausgeschlossen werden, weder durch individuelle vertragliche Regelung, noch durch AGBs.
Ebenso wenig wie der Ausschluss der Gewährleistungsrechte beim Verbrauchsgüterkauf funktioniert im Übrigen die komplette Beschneidung von Verbraucherrechten mittels Verkürzung von Verjährungsfristen. Im Minimum hat der Unternehmer als Verkäufer auch bei gebrauchten Sachen ein Jahr (bei neuen Sachen zwei Jahre, bei Baumaterialien fünf Jahre) lang Gewährleistung zu bieten.
Mit Urteil vom 31.03.2010 hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3,4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform wie eBay Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.Und auch für den Unternehmer gilt: Jeglicher Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Unternehmer als Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
Keine Regel ohne Ausnahme:
Hat der Verkäufer einen Mangel der Ware aber arglistig verschwiegen oder hat er im Rahmen der Verkaufsbeschreibung eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, dann kann er sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.
Weiter funktioniert der Gewährleistungsausschluss dann nicht, wenn er vom Verkäufer mit Hilfe von AGBs (allgemeine Geschäftsbedingungen) zum Inhalt des Vertrages gemacht wurde. AGBs sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen (mind. drei) vorformuliert sind und die eine Vertragspartei als Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gelingt einem im Streitfall der Nachweis, dass der vom Käufer ausbedungene Gewährleistungsausschluss AGBs darstellen, dann ist insbesondere bei dem Verkauf neuer Waren der Gewährleistungsausschluss unwirksam.