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Die Haftung des Admin-C
Wer eine Domain registriert, muss gegenüber der Registrierungsstelle eine natürliche Person als administrativen Ansprechpartner, oder auch Admin-C genannt, angeben. Dieser Admin-C kann, muss aber nicht mit dem Domaininhaber und materiell Berechtigten identisch sein. Der Admin-C ist nach den Geschäftsbedingungen der Denic berechtigt und verpflichtet, für den Domaininhaber über sämtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Hat der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland, ist der Admin-C für ersteren auch zustellungsbevollmächtigt. Die Person des Admin-C dient also in erster Linie der Vereinfachung der Verwaltung der Domains.
In der Vergangenheit wurden die Admin-C jedoch vor den Gerichten weit über ihre Rolle als administrativer Ansprechpartner hinaus in Anspruch genommen. Die Admin-C sind dabei wegen der ganzen Palette an möglichen Streitigkeiten rund um Domain und Internetseite ins Visier geraten. So wurden Admin-C wegen angeblicher kennzeichen- oder namensrechteverletzender Domains ebenso in Anspruch genommen, wie für wettbewerbswidrige oder sonst wie rechtswidrige Inhalte einer Internetseite.
Bis dato hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Haftung des Admin-C noch nicht beschäftigt, so dass eine letztinstanzliche Entscheidung bisher noch aussteht. Bei den Instanzgerichten ist jedoch eine klare Tendenz dahingehend erkennbar, den Admin-C bei rechtlichen Problemen rund um Domain und Internetseite als tauglichen Ansprechpartner - und damit richtigen Beklagten - zu sehen.
Zentraler Begriff bei der Inanspruchnahme des Admin-C für Namens-, Kennzeichen-, oder Wettbewerbsverletzungen durch eine Internetseite ist der rechtliche Begriff des "Störers". Störer ist derjenige, der in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt hat.
Von den Gerichten wurde nunmehr bereits wiederholt entschieden, dass der Admin-C in der vorstehend genannten Weise auch als Nicht-Inhaber der Domain in Anspruch genommen werden kann, da er jederzeit die rechtliche Möglichkeit gehabt habe, die fragliche Handlung - notfalls durch die Aufgabe seines Amtes - zu unterbinden. Ein Verschulden, also zumindest leicht fahrlässiges Handeln, auf Seiten des Admin-C ist bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ausdrücklich nicht erforderlich.
Bei den zu Lasten der Admin-C ergangenen Urteile spielten oft auch rein pragmatische Erwägungen eine Rolle. So ist der Admin-C bei im Ausland ansässigen Domaininhabern oft die einzige Person, der Schriftstücke zugestellt werden und gegen die auch Vollstreckungsversuche mit hinreichender Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können.
In diesem Sinne hat auch das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 19.10.2007 eine subsidiäre Haftung des Admin-C zumindest in den Fällen bejaht, in denen gegen den Domaininhaber nicht vorgegangen werden kann, weil er nicht greifbar ist.
Selbstverständlich wurde in den bereits entschiedenen Fällen zu Gunsten der Admin-C ins Feld geführt, dass beispielsweise eine Haftung für rechtswidrige Inhalte den Admin-C nicht treffen könne, da er anderenfalls die Inhalte, die der Domaininhaber und gegebenenfalls auch Dritte auf der Internetseite einstellen, einer fortlaufenden Überprüfung unterziehen müsste. Dies sei schlicht unzumutbar. Ebenfalls wurde eingewandt, dass sich der Anspruchsteller jedenfalls zuerst an den (inländischen) Domaininhaber halten müsse, um seine Ansprüche geltend zu machen.
Diese Argumente haben jedoch bisher eine Verurteilung der Admin-C in vielen Fällen nicht verhindern können. Hinsichtlich der Unmöglichkeit der Kontrolle aller Internetseiten, für die man als Admin-C eingetragen ist, wurde von Gerichten trocken darauf hingewiesen, dass man sich seine gesetzlichen Pflichten zur Überwachung von Internetseiten eben nicht dadurch unmöglich machen dürfe, dass man zeitgleich für mehrere Domains als Admin-C eingetragen ist.
Die Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C ist alles andere als einheitlich. Bejaht haben eine Haftung des Admin-C bereits aus Anlass der Registrierung einer Domain das OLG München, das OLG Stuttgart und eingeschränkt das OLG Hamburg. In einer aktuellen Entscheidung vom August 2008 verneint das OLG Köln eine reine Störerhaftung, ebenso wie das OLG Koblenz in einer früheren Entscheidung.
Jedem Admin-C kann vor dem Hintergrund der schwankenden Rechtsprechung daher nur empfohlen werden, im Rahmen der Domain-Anmeldung überprüfen, ob der Domainname gegen Rechte Dritter verstößt. Weiter sollte er sicherheitshalber die von ihm administrativ betreute Internetseite permanent auf Rechtsverstöße kontrollieren.
Nachdem insbesondere letzteres Erfordernis bei vielen Internetseiten ein frommer Wunsch bleiben wird, kann für jeden, der als Admin-C einer Internetseite eingetragen ist, das Gebot der Stunde daher nur lauten, mit dem Domaininhaber und materiell Berechtigten eine umfassende Vereinbarung abzuschließen, die auch deutliche Regelungen zur Frage der Haftung und insbesondere zur Haftungsfreistellung bei einer möglichen Inanspruchnahme enthält.
Im November 2011 hat sich der BGH zur Haftung des Admin-C geäußert. Näheres finden Sie hier.